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Steuern & Recht
12. Januar 2024
Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?

Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?

Auch im Jahr 2024 erwarten Versicherungsvermittler zahlreiche Änderungen und neue Gesetze, die sie für die Praxis kennen sollten. Wissenswert sind auch Änderungen für den praktischen Betrieb des Vermittlers. Auszugsweise stellt die Kanzlei Jöhnke & Reichow einige Änderungen dar.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, und Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Durch das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindert werden, dass Unternehmen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Versicherungsvermittler – soweit sie unter das Geldwäschegesetz fallen – müssen Sorgfaltspflichten beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche eine Meldung abgeben. Damit solche Verdachtsmeldungen abgegeben werden können, hat bis zum 01.01.2024 eine Registrierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) zu erfolgen. Aufgabe der FIU ist, Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu sammeln, zu bewerten und gegebenenfalls Transaktionen zu untersagen oder andere Sofortmaßnahmen anzuordnen.

Bisher war eine Registrierung bei der FIU nur dann erforderlich, wenn ein Sachverhalt gemeldet werden sollte, der mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte. Das ändert sich zum 01.01.2024. Geldwäschemeldeverpflichtete müssen sich künftig auch verdachtsunabhängig bei der FIU registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal „goAML WEB“.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 01.01.2024 tritt auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das Gesetz führt zu Änderungen im Recht der Personengesellschaften wie z. B. bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Rechtsformen werden auch von vielen Finanz- und Versicherungsmaklern gewählt.

Die Regeln des neuen MoPeG betreffen nicht nur nach dem 01.01.2024 neu gegründete Gesellschaften, sondern gelten auch für bestehende Gesellschaften. Zu empfehlen ist daher, dass Betroffene prüfen, ob eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig ist.

Was ist neu für die GbR?

Künftig unterscheidet das neue Gesetz zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Danach ist die GbR als Außengesellschaft rechtsfähig, wenn sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können soll. Betrifft die Gesellschaft nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, so ist sie als bloße Innengesellschaft nicht rechtsfähig.

Neu für die GbR ist außerdem, dass das Vermögen nicht mehr den Gesellschaftern als Gesamthandsvermögen, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll.

Mit dem MoPeG kommt auch ein Gesellschaftsregister für die GbR. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt. Eine Eintragung ist zwar nicht verpflichtend, ist jedoch erforderlich, wenn die GbR registrierungsbedürftige Rechtsgeschäfte ausüben will (z. B. Erwerb eines Grundstücks). Die Meldung zum Register muss notariell erfolgen. Nach erfolgter Registrierung muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Nach der Registrierung im Gesellschaftsregister besteht für die „eGbR“ die Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz (GwG).

Gesellschaftssitz der Außen-GbR

Mit dem neuen Gesetz besteht in Zukunft die Möglichkeit, den Sitz der Gesellschaft bei der Außen-GbR, bei der oHG und der KG vertraglich zu bestimmen.

Gewinnanteile und Stimmrechte

Ab 2024 gilt für Personengesellschaften, dass sich der Gewinnanteil und das Stimmrecht nicht mehr nach der Gesellschafterzahl, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder aber auch nach dem Wert der vereinbarten Beiträge und Einlagen richten. Ferner führt der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden, jedoch nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft.

Fehlerhafte Gesellschafter­beschlüsse

Ab dem Inkrafttreten des MoPeG sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr automatisch nichtig. Bislang konnte die Nichtigkeit von Beschlüssen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden. Das ändert sich. Ab 2024 sind Gesellschafterbeschlüsse nur dann nichtig, wenn ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt. Ansonsten müssen sie innerhalb einer Anfechtungsfrist von in der Regel drei Monaten angegriffen werden.

Verpflichtung auch mittelgroßer Unternehmen zum Whistleblower-Schutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die nationale Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie (Directive (EU) 2019/1937 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2019 on the protection of persons who report breaches of Union law). Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sogenannten Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Bisher galt die Regel, dass Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten bis zum 17.12.2023 ein Schutzsystem einrichten müssen. Nun müssen alle mittelgroßen Unternehmen bis zum 17.12.2023 ein solches Schutzsystem einrichten. Von dieser Verpflichtung sind alle Betriebe ab zehn Beschäftigten betroffen. Diese Unternehmensgröße trifft daher auch auf viele Versicherungsvermittler zu. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten interne oder externe Ansprechpartner benennen und die Vertraulichkeit von Hinweisen sicherstellen. Umgesetzt werden kann dies beispielsweise mittels eines elektronischen Hinweisgebergesetzes.

Dies wird für die Versicherungswirtschaft mit Sicherheit Folgen haben. Deutsche Versicherer rechnen aufgrund des verbesserten Schutzes von Whistleblowern in Unternehmen mit einer höheren Aufdeckung von Wirtschaftsstraftaten und damit mehr Entschädigungsleistungen. Die Wirtschaftskriminalität könnte dadurch einen Rückgang erleben, sodass Unternehmen vor Vermögensschäden besser geschützt werden könnten.

Mindestlohn und Entgeltgrenze für Minijobs steigt

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2024 von 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Arbeitgeber sollten daher überprüfen, ob der von ihnen gezahlte Lohn weiterhin zumindest dem neuen Mindestlohn entspricht oder gegebenenfalls zu erhöhen ist.

Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich auch auf Minijobs aus, da die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Ab dem Neujahr steigt die monatliche Entgeltgrenze von Minijobs daher von 520 Euro auf 538 Euro monatlich.

Beitragserhöhungen in der GKV: Was bringt 2024 mit?

Für 2024 wurden starke Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erwartet. Das wird wohl doch nicht so sein. Die Einnahmen und Ausgaben in der GKV fallen Medienberichten zufolge positiver aus als gedacht. Grund für diese Annahme ist vor allem die Finanzentwicklung im ersten Halbjahr 2023 in der GKV. Es hat Lohnverbesserungen und damit einhergehend Tariferhöhungen gegeben. Im Jahr 2024 sollte dies fortgesetzt werden und es ist daher zu erwarten, dass Beitragserhöhungen geringer ausfallen könnten, als zunächst befürchtet wurde.

Der Zusatzbeitrag beträgt 2023 im Kassendurchschnitt 1,6%. Der allgemeine Satz beträgt 14,6%. Der Gesamtbeitrag liegt folglich bei 16,2% des Bruttolohns. Wie bereits erwähnt, fallen die Einnahmen und Ausgaben in der GKV positiver als erwartet aus. Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2024 ergibt sich eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7%, mithin auf einen Gesamtbeitrag von 16,3%. Die Schätzungen hinsichtlich der zu erwartenden Beitragserhöhung lagen zuvor bei +0,4 Prozentpunkten.

Starker Anstieg der Beitragsbemessungs- und der Versicherungspflichtgrenze

Im Oktober 2023 hat die Bundesregierung die Verordnung der Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2024 beschlossen. Darin ist ein Anstieg sowohl der Beitragsbemessungsgrenze als auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgesehen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll um 3,8% und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch „Versicherungspflichtgrenze“ genannt) um 4,1% erhöht werden. Demnach müssen Angestellte 2024 deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der GKV und der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Mit dem neuen Jahr steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 Euro auf 69.300 Euro. Damit hat sich diese Entgeltgrenze seit 2013 um etwa 33% bzw. von 52.200 Euro auf 69.300 Euro erhöht. So wird der Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, weiter eingeschränkt. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zudem von 59.850 Euro auf 62.100 Euro.

Änderung der Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung wird es im neuen Jahr Änderungen geben. 2024 ändern sich bei der Haftpflichtversicherung die Regionalklassen in 76 Zulassungsbezirken. Durch die Regionalklassen wird bestimmt, wie hoch die Versicherungsprämie im folgenden Jahr zu bemessen ist. Je niedriger die Klasse, desto günstiger fällt die Prämie aus. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass auch andere Faktoren in die Prämienberechnung einfließen. Aus diesem Grund kann die Kfz-Versicherung für einzelne Versicherte unter Umständen trotz einer günstigeren Regionalklasse teurer werden.

Im neuen Jahr steigen für etwa 3,8 Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer in 45 Bezirken die Klassen. Dadurch könnte es zu Prämienerhöhungen kommen. Auf der anderen Seite ist für etwa 2,2 Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer mit einer günstigeren Einstufung der Klassen zu rechnen. Für die restlichen 336 Bezirke mit etwa 36,4 Millionen Kfz-Versicherten bleibt die Klasseneinstufung wie im Vorjahr.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke