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Steuern & Recht
15. September 2022
Welche Sicherungspflichten gelten für Bäume an Straßen?
Symbols of the law on a rustic desk

Welche Sicherungspflichten gelten für Bäume an Straßen?

Ist jede Beschädigung eines Kfz durch einen Astabbruch an einer öffentlichen Straße gleich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Darüber hatte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) nun zu urteilen.

Rechtzeitig vor Beginn des Herbstes, der oft stürmische Witterungsbedingungen mit sich bringt, hatte sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (LG) mit den Folgen eines Astabbruchs an einem Japanischen Schnurbaum in Ludwigshafen zu befassen: Dort nämlich löste sich an einem Regentag von dem am Straßenrand gepflanzten hohen Baum ein Ast und beschädigte das darunter geparkte Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin begehrte in der Folge von der Stadt Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Beweisaufnahme spricht für die Beklagte

Die Beweisaufnahme habe allerdings ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Japanischen Schnurbaum inspiziert habe. Dabei festgestelltes Totholz sei dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt worden. Weitere Maßnahmen sah das Gericht als nicht notwendig an, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der „Vitalitätsstufe 1“, der und damit in der höchsten Gesundheitsstufe, geführt werde.

Keine Feststellung einer Pflichtverletzung

Daher hat das LG die gegen die Stadt Ludwigshafen gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Stadt ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt habe, urteilt das Gericht. „Jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz könne eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen. Denn auch völlig gesunde Bäume könnten durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen könnten abbrechen“, schreibt dazu das LG. Auch sei die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar.

Der Verkehr kann nicht risikolos gestaltet werden

Daraus folge aber nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssten, stellten die Richter klar. Es sei vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf der Natur selbst beruhen, müssten als unvermeidlich hingenommen werden. Daher verlange die Rechtsprechung auch nur eine regelmäßige – in der Regel jährliche – Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse. Nur bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren sei mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen, stellte das LG klar. Das Urteil ist rechtskräftig. (as)

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03 2022, Az. 3 O 307/21

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