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26. Januar 2021
Wenn Gewerkschaften Beamtenanwärter vor Maklern warnen

Wenn Gewerkschaften Beamtenanwärter vor Maklern warnen

Auch Gewerkschaften sind im Bereich der Versicherungsvermittlung aktiv. Doch wie Makler müssen auch sie sich an die Regeln des Wettbewerbs halten, wie ein Gericht nun bestätigte. Geklagt hatte ein Vermittler gegen eine Gewerkschaft, die in einem Flugblatt vor Maklern gewarnt hatte.

Im vorliegenden Fall, über den die Anwaltskanzlei Michaelis in ihrem Newsletter berichtete, ging es um das Wettbewerbsgebaren einer örtlichen Polizeigewerkschaft. Doch von vorne: Ein auf Beamten spezialisiertes Maklerunternehmen hatte Anwärter der Polizeiakademie bei ihrer amtsärztlichen Untersuchung angesprochen. Ebenfalls vor Ort war eine örtliche Polizeigewerkschaft sowie Vertreter einer Versicherung, die ausgestattet mit Kleidung und Logo der Gewerkschaft ebenfalls aktiv auf die Anwärter zuging zum Thema Versicherungsbedarf.

Diffamierendes Flugblatt

Dabei verteilte die Gewerkschaft mit den Personen vor Ort außerdem ein Flugblatt mit einer Warnung vor Maklern. Darin hieß es wörtlich:

„Achtung! In den ersten Tagen stürzen Versicherungsvertreter und andere, die sagen, dass sie es gut mit dir (deinem Geldbeutel) meinen, fast wie die Geier auf dich ein. Ein gesundes Misstrauen und das ständige Überprüfen von Aussagen auf den Wahrheitsgehalt ist eine Eigenschaft, ohne die man als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter im späteren Ermittlungs- und Streifendienst, zum Beispiel beim Verhör von Straftätern, nicht auskommen kann. Wir warnen vor den unseriösen Maklern...“

Der Makler fühlte sich von diesem Flugblatt diffamiert und sah darin einen Verstoß gegen gesetzlich geltenden Wettbewerbsregeln. Er zog vor Gericht. Wie die Kanzlei Michaelis unterstreicht, die den Kläger vertrat, war das Flugblatt einerseits wettbewerbswidrig herabsetzend gegen den Makler gerichtet und machte andererseits Werbung damit, dass die Gewerkschaft eine „neutrale“ Beratung anbieten würde.

Makler bekam in zweiter Instanz Recht

Das Kammergericht Berlin gab dem Makler in zweiter Instanz Recht (Az.: 5 W 1131/20). Wie andere Makler oder Unternehmer auch könnten Gewerkschaften den Wettbewerbsregeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterliegen. Werben sie Mitglieder mit dem Versprechen der Versicherungsvermittlung, handelt es sich um eine geschäftliche Handlung nach § 3 UWG. Laut Kanzlei Michaelis war diese Frage bisher nicht vollständig geklärt worden. Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz (Az.: 52O 355/20) eine andere Auffassung vertreten. Das Kammergericht bewertete das Flugblatt als unlautere geschäftliche Handlung, da es die Dienstleistungen, Tätigkeiten und persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse“ des klagenden Maklerunternehmens herabsetze.“ Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Schon allein der Begriff der „Geier“ stelle „qua Wortwahl“ eine Herabsetzung der Konkurrenz dar.

Das Gericht untersagte der Gewerkschaft, die entsprechenden Behauptungen weiterhin aufzustellen bzw. zu verbreiten. Bei Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. (tk)

Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2020, Az.: 5 W 1131/20, Vorinstanz: LG Berlin

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