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1. September 2026
Wenn Schafe ausbüxen: Schützt die private Haftpflichtversicherung?
Wenn Schafe ausbüxen: Schützt die private Haftpflichtversicherung?

Wenn Schafe ausbüxen: Schützt die private Haftpflichtversicherung?

Wer einige wenige Schafe im eigenen Garten hält, denkt vermutlich nicht zuerst an den Versicherungsschutz. Doch aus dem tierischen Hobby kann schnell ein Haftungsfall werden, etwa wenn die Tiere ausbüxen und sich jemand verletzt. Dann zeigt sich, ob die private Haftpflichtversicherung für den Schaden eintreten muss.

Schafe im eigenen Garten zu halten, scheint immer beliebter zu werden. Hobby-Schafhalter sollten aber unbedingt einen Blick in ihre private Haftpflichtversicherung werfen. Denn auch die Haltung einer nur kleinen Anzahl von Schafen ist dort nicht zwingend mitversichert. Und auch Versicherer haben inzwischen auf den Trend reagiert und ihre Versicherungsbedingungen angepasst.

Wenn der Schafbock die Nachbarin verletzt

Anders lag der Fall, mit dem sich die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf im vergangenen Jahr beschäftigen musste. Bei der Schlichtungsstelle meldete sich der Besitzer von vier bis fünf Schafen und Lämmern, die ausgebrochen waren. Ein Schafbock verletzte dabei eine Nachbarin. Der Hobby-Schafhalter ging davon aus, dass seine private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen würde. Der Versicherer sah dies zunächst anders. Er berief sich darauf, dass das Halten von Schafen als Nutztieren bedingungsgemäß ausgeschlossen sei.

In den Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung war allerdings die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter zahmer Haustiere enthalten.

Sind Schafe zahme Haustiere?

Darauf berief sich dann auch die Versicherungsombudsfrau. Sie wies darauf hin, dass der Versicherer in seinen Bedingungen Begrifflichkeiten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwende und zwischen zahmen Tieren (Haustieren), gezähmten Tieren und wilden Tieren unterscheide. Haustiere werden in § 833 BGB genannt, wilde Tiere in § 960 Absätze 1 und 2 BGB und gezähmte Tiere in § 960 Absatz 3 BGB.

An diesen Begrifflichkeiten müsse sich der Versicherer bei der Auslegung seiner Versicherungsbedingungen messen lassen. Da das Gesetz den Begriff „Haustier“ nicht näher definiere, sei der gewöhnliche Sprachgebrauch maßgeblich.

Demnach und der Rechtsprechung zufolge sind Haustiere solche Gattungen zahmer Tiere, die in der Hauswirtschaft zur dauerhaften Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten werden und aufgrund von Erziehung und Gewöhnung der Beaufsichtigung und dem beherrschenden Einfluss des Menschen unterliegen. Der Gegensatz zum Haustier ist das wilde Tier. Schafe zählen dabei zu den von Natur aus zahmen Haustieren – ebenso wie etwa Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Ziegen, Schweine, Hunde, Katzen, Geflügel, Tauben und Kaninchen.

Versicherungsschutz gehört auf die Checkliste von privaten Schafhaltern

In diesem Fall schuf der Versicherer Abhilfe. Dennoch sollten Hobby-Schafhalter einiges beachten. Neben einer artgerechten Haltung nach dem Tierschutzgesetz, der Meldung beim zuständigen Veterinäramt und gegebenenfalls dem Nachweis entsprechender Sachkenntnisse sollte auch der Versicherungsschutz auf der Checkliste stehen. Entscheidend ist die Frage, ob die Haltung der Tiere noch von der privaten Haftpflichtversicherung umfasst ist oder ob bereits eine separate Weidetierversicherung erforderlich ist. (bh)