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4. Juni 2024
Wenn Versicherungsmakler Minderjährige als Kunden haben

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Wenn Versicherungsmakler Minderjährige als Kunden haben

Wenn Versicherungsmakler Minderjährige als Kunden haben

Wie geht es weiter, wenn die Volljährigkeit eintritt?

Irgendwann kommt der Tag, an dem die Kinder volljährig werden. Doch was passiert dann mit den Versicherungsverträgen? Für diese Frage führt Kolß den § 1629a BGB an. Demnach können sich die nun volljährig gewordenen Minderjährigen darauf berufen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Verbindlichkeiten aus Verträgen zu erfüllen, wenn die Verbindlichkeiten sich nicht aus ihrem Vermögen begleichen lassen.

Darüber hinaus gebe es Verträge wie die bereits angesprochenen Lebensversicherungsverträge so Kolß, die genehmigungspflichtig durch die Familiengerichte seien, wenn der Minderjährige Versicherungsnehmer ist. Hier komme es dann ebenfalls darauf an, ob die minderjährige Person den Vertrag als Volljähriger genehmigt.

Konkrete Empfehlungen für Makler

Aufgrund der Besonderheiten in Verbindung mit minderjährigen Kunden empfiehlt die Kanzlei Michaelis also,

  • dass alle Verträge und Einwilligungserklärungen von den erziehungsberechtigten Eltern und dem Kind unterzeichnet werden sollten,
  • dass der Eintritt in die Volljährigkeit eines Familienmitglieds – ob nun das Kind als Versicherungsnehmer oder als versicherte Person – immer als Beratungsanlass genutzt werden sollte,
  • dass sich der Makler bei Eintritt der Minderjährigen in die Volljährigkeit von diesen eigene Maklerverträge, Vollmachten und Einwilligungserklärungen unterzeichnen lassen sollte.

Hier geht es zum vollständigen Beitrag der Kanzlei Michaelis. (bh)

 

Bild: © Miljan Živković – stock.adobe.com

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