Bei White-Label-Versicherungen sollen Kunden künftig auf den ersten Blick erkennen können, wer tatsächlich für ihren Versicherungsschutz einsteht. Die BaFin konkretisiert mit einem neuen Rundschreiben ihre Erwartungen an Versicherer und Vertriebspartner.
Die Finanzaufsicht hat den Entwurf des Rundschreibens „Erkennbarkeit des Versicherers im White-Label-Modell“ zur Konsultation gestellt. Danach dürfen White-Label-Modelle nicht dazu führen, dass Versicherungsnehmer im Unklaren darüber bleiben, wer ihr Vertragspartner und Versicherer ist.
Die Identität des Versicherers muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zweifelsfrei erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für die vorvertraglichen Informationen und zentralen Vertragsunterlagen. Auch Werbung und sonstige Kommunikation müssen laut BaFin redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Zu keinem Zeitpunkt dürfe der Eindruck entstehen, das Partnerunternehmen sei selbst der Versicherer.
Keine versteckten Hinweise
Die BaFin nennt konkrete Beispiele für eine aus ihrer Sicht gute Praxis. So sollte der Versicherer etwa zu Beginn der maßgeblichen Informationen unter einer Überschrift wie „Informationen über den Versicherer“ gut sichtbar genannt werden. Auch eine Klarstellung wie „Ihr Versicherer und somit Ihr Vertragspartner“ sei geeignet, die Rollenverteilung eindeutig zu machen.
Bezeichnungen wie „Risikoträger“ müssten verständlich erläutert werden. Der Hinweis, dass es sich dabei um den Vertragspartner für den Versicherungsschutz handelt, könne für Klarheit sorgen. Gleichzeitig sollte deutlich werden, dass das Partnerunternehmen für die Vermittlung verantwortlich ist.
Wo die BaFin klare Angaben will
Die Angaben dürfen dabei nicht in Fußnoten oder im Kleingedruckten versteckt werden. Zudem verlangt die BaFin einheitliche Begrifflichkeiten über verschiedene Vertriebskanäle und Informationsunterlagen hinweg.
Besonders eindeutig muss der Versicherer laut BaFin-Entwurf in den Informationen nach § 7 VVG und § 1 VVG-InfoV einschließlich der AVB, im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein genannt werden.
Als nicht sachgerecht bezeichnet die BaFin etwa die Formulierung, ein Unternehmen agiere „im Hintergrund“ als Risikoträger. Auch Bezeichnungen wie „Kooperationspartner“, „Versicherungspartner“ oder „Risikoträger im Rahmen der Kooperation“ könnten die tatsächliche Rolle verschleiern. Gleiches gelte für irreführende Markenkommunikation, bei der der Eindruck entstehe, das Partnerunternehmen selbst versichere den Kunden.
Die Versicherer müssen die Einhaltung der Vorgaben zudem durch interne Prozesse und Kontrollmechanismen sicherstellen. Auch digitale Vertriebswege sind erfasst.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 25.11.2026 bei der BaFin eingereicht werden. (bh)
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