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Steuern & Recht
19. Februar 2018
Wer haftet bei Unfall zwischen Feuerwehr und Pkw?

Wer haftet bei Unfall zwischen Feuerwehr und Pkw?

Ist die Feuerwehr auf Einsatzfahrt, kann sie Sonderrechte der Straßenverkehrsverordnung in Anspruch nehmen. Doch was ist, wenn sie dabei in einen Unfall involviert ist? Fragen zur Haftungsquote hat in einem solchen Fall das Oberlandesgericht Stuttgart geklärt.

Die Feuerwehr kann bei Einsatzfahrten Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung in Anspruch nehmen. Wird sie dabei selbst in einen Unfall verwickelt, kann die Frage der Haftung dennoch schwierig zu beantworten sein. In einem aktuellen Fall war das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Feuerwehrfahrzeug wegen einer akuten Hochwasserlage im Einsatz, um Sandsäcke zu transportieren. Entsprechend der Anordnung des Einsatzleiters, mit Blaulicht und Martinshorn zu fahren, überholte das Feuerwehrfahrzeug innerorts den klägerischen Pkw, der am rechten Straßenrand angehalten hatte. Wenige Meter danach hielt der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs am linken Straßenrand an, um einen dort stehenden Feuerwehrkollegen nach dem schnellsten Weg zum Sammeldepot zu fragen. Dabei schaltete er das Martinshorn aus, nicht aber das Blaulicht. Nach kurzem Warten fuhr der Fahrer des klägerischen Pkw langsam rechts an dem Feuerwehrfahrzeug vorbei. In dem Moment fuhr das Feuerwehrfahrzeug wieder los und die Fahrzeuge kollidierten. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hatte dabei weder das Martinshorn eingeschaltet noch den rechten Blinker gesetzt. Der Fahrer des Pkw hat gegenüber der Versicherung der Feuerwehr den Schaden an seinem Pkw eingeklagt.

Versicherung der Feuerwehr muss anteilig zahlen

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kann der Kläger von der beklagten Versicherung zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Es ist hierbei von einem überwiegenden Verschulden des Fahrers des Feuerwehrfahrzeugs ausgegangen.

Angesichts der akuten Hochwasserlage habe es sich beim Transport der Sandsäcke um eine Hilfeleistung bei einem öffentlichen Notstand gehandelt. Das Feuerwehrfahrzeug habe deswegen zwar Sonderrechte gehabt. Hierbei sei das Feuerwehrfahrzeug aber nur insoweit von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit gewesen, als dies zur Erfüllung der vorliegenden Aufgabe dringend geboten gewesen sei. Danach habe das Feuerwehrfahrzeug zwar auf der linken Fahrbahnseite anhalten dürfen, was normalen Fahrzeugen nur in besonderen Fällen erlaubt ist. Vor dem Anfahren hätte der Fahrer aber das Martinshorn einschalten, den Blinker betätigen und kurz warten müssen, damit sich der Verkehr auf eine Fortsetzung der Einsatzfahrt einstellen kann. Derjenige, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet.

Der Fahrer des klägerischen Pkw hingegen hätte sich vergewissern müssen, dass das Feuerwehrfahrzeug die Eilfahrt nicht kurzfristig fortsetzt. (tos)

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018, Az.: 12 U 155/17