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19. November 2025
Wer haftet, wenn die Jacke ruiniert aus der Reinigung kommt?
Wer haftet, wenn die Jacke ruiniert aus der Reinigung kommt?

Wer haftet, wenn die Jacke ruiniert aus der Reinigung kommt?

Haftung in diesem Fall ausgeschlossen: Ein Reinigungsbetrieb, der Textilien exakt nach Herstellerangaben gereinigt hat, muss nicht für Schäden zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München an einem Fall mit beschädigter Luxusjacke.

Reinigungsbetriebe stehen häufig vor der Herausforderung, teure und empfindliche Textilien fachgerecht zu behandeln und gleichzeitig Haftungsrisiken zu vermeiden. Haftpflichtversicherer prüfen in solchen Fällen genau, ob die Schäden auf ein Fehlverhalten des Betriebs zurückgehen und ob die Pflegehinweise des Herstellers korrekt beachtet wurden.

Ein anschauliches Beispiel stammt aus München: Im August 2019 brachte ein Kunde eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in die Reinigung. Die Pflegekennzeichnung wies ausdrücklich darauf hin: „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Nach der Bearbeitung wies die Jacke deutliche, schmutzige Flecken auf. Eine Entfernung war nach Angaben des Betriebs nicht möglich. Der Kunde forderte 1.200 Euro als Ersatz des Neuwerts. Sowohl die Reinigung als auch deren Haftpflichtversicherer wiesen den Anspruch ab, da der Betrieb sich strikt an die Herstellerangaben gehalten hatte.

Der Kunde zog daraufhin vor das Amtsgericht (AG) München und machte geltend, die Reinigung sei mangelhaft gewesen. Er behauptete, die Verfärbungen seien während der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen hielt dagegen, die Jacke entsprechend den Vorgaben des Reinigungsetiketts behandelt zu haben. Nach Angaben des Betriebs löste sich beim Trocknungsvorgang Farbstoff von den Lederbesätzen, wanderte in den Oberstoff aus Polyester und trocknete dort ein. Ursache hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederapplikationen gewesen.

Gericht weist Klage des Jackenbesitzers ab

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, die Schadensursache zu untersuchen. Mit Urteil vom 01. 04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In der Urteilsbegründung heißt es, eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den sachverständigen Ausführungen wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten fachlich korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. Die Ausführungen des Sachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Gericht diese vollumfänglich zur Grundlage seiner Entscheidung machte.

AG München, Urteil vom 01.04.2025 – Az: 72 C 17342/22