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18. November 2025
AfW rät Versicherungsmaklern, auf Begriff „unabhängig“ zu verzichten
AfW rät Versicherungsmaklern, auf Begriff „unabhängig“ zu verzichten

AfW rät Versicherungsmaklern, auf Begriff „unabhängig“ zu verzichten

Versicherungsmakler dürfen nicht mit dem Begriff „unabhängig“ werben, so ein aktuelles Urteil – nicht das erste dieser Art. Der AfW-Verband empfiehlt nun, auf den Begriff im Außenauftritt zu verzichten. Er will sich aber für die besondere Stellung des Maklers auch in wettbewerbsrechtlicher Sicht einsetzen.

Der AfW Bundesverband für Finanzdienstleistung warnt vor den Folgen des OLG-Dresden-Urteils vom 28.10.2025 für den Marktauftritt von Versicherungsmaklern. Er empfiehlt Versicherungsmaklern, auf den Begriff „unabhängig“ in Werbung, Broschüren und auf Websites zu verzichten, wenn sie - wie üblich - Courtagevergütung erhalten. Maklerunternehmen sollten stattdessen konkret ihre Leistungen betonen. Insofern sollten Versicherungsmakler sowohl die Kommunikation und Werbung in Google, Social Media und Printmedien prüfen als auch die Kundenerstinformation präsent platzieren.

Das OLG Dresden hatte entschieden, dass Versicherungsmakler nicht mit dem Begriff „unabhängig“ werben dürfen, wenn sie eine Courtage von Versicherern erhalten. Die Richter bewerteten diese Aussage als wettbewerbsrechtlich irreführend. Der AfW erkennt zwar die Bedeutung des ersten Eindrucks im Werbekontext an, kritisiert jedoch, dass die Entscheidung wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklerberufs außer Acht lässt.

„Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich ausdrücklich als Sachwalter ihrer Kundinnen und Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene, wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Das Urteil des OLG Dresden steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei denen Gerichte die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ eng auslegen. Für die Maklerschaft bedeute das erneut Unsicherheit bei der werblichen Außendarstellung – obwohl die Rolle des Maklers im gesetzlichen Vermittlersystem klar abgegrenzt und definiert sei, so der Verband. Wer auf vertragliche Bindungen zu Versicherern verzichtet, eine Vielzahl von Anbietern berücksichtigt und ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden agiert, unterscheide sich fundamental vom gebundenen Vertrieb.

„Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen stehen,“ ergänzt Wirth. 

Der AfW wolle sich weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Stellung der Maklerschaft auch in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung findet und nicht weiter verwässert wird. (bh)

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