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Steuern & Recht
5. Mai 2025
Wettbewerbsverbot für Vertreter: Was gilt nach dem Vertrag?
 Wettbewerbsverbot für Vertreter: Was gilt nach dem Vertrag?

Wettbewerbsverbot für Vertreter: Was gilt nach dem Vertrag?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll einen Ausgleich zwischen den Interessen eines Versicherers und eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters regeln. Doch nicht jedes Wettbewerbsverbot ist rechtlich wirksam, so die Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen.

Wenn die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsvertreter nach § 84 HGB und einem Versicherer endet, greifen besondere Regeln – denn ganz so einfach trennt man sich in diesem Geschäft nicht. Der Versicherer hat ein großes Interesse daran, dass der Vertreter nicht sofort zur Konkurrenz wechselt oder sicher anderweitig neu aufstellt und womöglich gleich einen Teil der Kunden abwirbt und mitnimmt. Um das zu verhindern, kann ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Allerdings gilt dabei: Das Verbot darf den Vertreter nicht unangemessen einschränken – ein fairer Ausgleich zwischen Unternehmensschutz und beruflicher Freiheit ist Pflicht.

Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter: Was erlaubt ist – und was nicht

„Ein Wettbewerbsverbot untersagt es dem Handelsvertreter, während oder nach der Vertragslaufzeit in Konkurrenz zu seinem Auftraggeber zu treten. Ziel ist es, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu schützen, indem sensible Informationen, Kundenkontakte oder Markteinblicke nicht an Wettbewerber weitergegeben werden. Im laufenden Vertragsverhältnis ist ein Wettbewerbsverbot gesetzlich impliziert, da Handelsvertreter sich aus Treuepflicht gegenüber ihrem Auftraggeber verhalten müssen. Anders verhält es sich jedoch bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten. Diese bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung und sind nur dann wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“, erklärt Dr. Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen. Die Kanzlei ist unter anderem auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisiert.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen laut HGB nicht unangemessen sein, so Banerjee. Sie müssen auf maximal zwei Jahre begrenzt sein und eine räumliche, zeitliche sowie inhaltliche Beschränkung aufweisen, die den Handelsvertreter nicht unverhältnismäßig einschränkt. Zudem ist eine sogenannte Karenzentschädigung zwingend erforderlich, um den Einkommensverlust des Handelsvertreters auszugleichen. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt erzielten Durchschnittsverdienstes betragen. Andernfalls sei das Wettbewerbsverbot unwirksam.

Wenn das Wettbewerbsverbot zur Stolperfalle wird

Doch was ist, wenn das Wettbewerbsverbot für den Versicherungsvertreter zu eng geschnürt ist? Banerjee bringt es auf den Punkt: „Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben bleibt die praktische Umsetzung oft streitbehaftet.“ Deshalb gilt: Handelsvertreter sollten solche Klauseln ganz genau unter die Lupe nehmen. Ist das Verbot zu breit formuliert oder fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung, kann es im Zweifel sogar unwirksam sein. Handelsvertreter könnten sich aber auch auf Geschäftsfelder konzentrieren, die außerhalb der vertraglich geregelten Wettbewerbsbeschränkung liegen. Entscheidend ist dabei, dass das Wettbewerbsverbot klar und verständlich regelt, was erlaubt ist und wo die rote Linie verläuft.

Für den Rechtsanwalt und Experten für Handelsvertreter- und Finanzdienstleistungsrecht gilt daher: „Das Wettbewerbsverbot ist ein zweischneidiges Schwert. Es schützt die Interessen des Auftraggebers, darf jedoch nicht die berufliche Existenz des Handelsvertreters gefährden. Ein sensibler Umgang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie eine strategische Herangehensweise an Vertragsverhandlungen können helfen, die Herausforderungen dieses Themas zu meistern.“ Zudem weist Banerjee darauf hin, dass die Problematik des Wettbewerbsverbots auch für Arbeitnehmer im Vertrieb gilt. (bh)