Urlaubsansprüche sind grundsätzlich vererbbar. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können daher von dessen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Allerdings haben Erben eines verstorbenen Beamten keinen unbegrenzten Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht genommenen Urlaubs. Das hat nun das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) entschieden.
Abgeltung von nicht genommenem Urlaub und Überstunden verlangt
Die Kläger vor dem VG Berlin waren die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Diese war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüber hinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, mit der Begründung, dass der Anspruch durch den vierwöchigen europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt werde. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleistete Überstunden hatten die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von ca. 3.700 Euro (Resturlaub) und ca. 860 Euro (Überstunden) vom Dienstherren begehrten.
Anspruch auf 20 Urlaubstage begrenzt
Die 28. Kammer des VG Berlin hat die Klage nun abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf die Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das europarechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftägigen Arbeitswoche begrenzt, heißt es dazu in der Begründung des Gerichts. In seinem Urteil berief sich das VG Berlin auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet seien, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. „Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränke sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“, so die Richter.
Keine Anspruchsgrundlage für Überstundenvergütung
„Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehle es im konkreten Fall an einer Anspruchsgrundlage“, argumentierte das Gericht in seinem Urteil weiter. Außerdem habe die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht, betonte das VG Berlin in seiner Urteilsbegründung. Somit existiert keine konkrete Anspruchsgrundlage für die begehrte Überstundenvergütung. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig. (as)
VG Berlin, Urteil vom 19.05.2022 – Az. VG 28 K 563.19
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