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8. Oktober 2021
Wie Mäharbeiten abgesichert werden müssen

Wie Mäharbeiten abgesichert werden müssen

Sollen nahe an einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, so müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit weder Personen noch fremde Sachen beschädigt werden. Andernfalls verletzt der Mähende seine Verkehrssicherungspflicht, so das OLG Frankfurt am Main.

Ein Busunternehmen, das seine Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr unter anderem in Frankfurt am Main einsetzt, hat Klage erhoben gegen ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter Mäharbeiten in der Nähe einer U-Bahn-Station durchgeführt hat. Zuvor hatte ein Fahrer seinen Linienbus an dieser U-Bahn-Station abgestellt. Bei den Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher kam es zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden.

Das Busunternehmen als Kläger meint, das beklagte Unternehmen habe bei der Ausführung der Mäharbeiten seine Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet: Die zu mähende Fläche hätte zuvor nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rundumschutz eingesetzt werden oder es hätten alternativ mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Das Busunternehmen verlangt deshalb unter anderem die Erstattung der Reparaturkosten für vier Reparaturtage.

OLG: Beklagte hat Verkehrssicherungspflicht verletzt

Das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bus der Klägerin durch einen von dem Rasenmäher der Beklagten herausgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, sei verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, so die Begründung des OLG. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen werden müssten aber solche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, „die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.“ Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.

Im konkreten Fall sei das Mähfahrzeug Das Fahrzeug im Abstand von nur zwei bis drei Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2021, Az. 26 U 4/21; Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2020, Az. 2–10 O 99/20.

Bild: © Oleksandr – stock.adobe.com