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Steuern & Recht
18. Juni 2021
Wie müssen Gewerbetreibende Stolperfallen absichern?

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Wie müssen Gewerbetreibende Stolperfallen absichern?

Geschädigter muss sich Mitschuld zurechnen lassen

Der Anspruch des Mannes sei aber um ein Drittel zu reduzieren, führte das Gericht weiter aus. Durch seine Nachlässigkeit habe der Geschädigte zu seinem Sturz mit beigetragen. Er hätte die Matte erkennen und dementsprechend handeln können. Mit einer Haftung zu zwei Dritteln wollte sich die Standbetreiberin jedoch nicht zufriedengeben und ging in Berufung.

Berufungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm teilte der Betreiberin jedoch mit, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht machte in dem Hinweisbeschluss deutlich, dass für die Stromversorgung des bewirtschafteten Brezelstands die Verkehrssicherungspflicht bestanden hätte, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern. Die Kabelmatte habe tatsächlich eine Stolperfalle dargestellt. Eine Gummimatte sei als Absicherungsmaßnahme zwar grundsätzlich geeignet, allerdings habe die verwendete Matte mittlerweile schon Bögen geworfen und lag nicht mehr plan auf dem Boden auf. Daraus habe sich ein Risiko für die in großer Zahl aus dem Stadion strömenden Fußballfans ergeben.

Intakte Kabelmatte wäre ausreichend gewesen

Auf diese Weise habe auch der Geschädigte im dichten Gedränge auf die Schnelle zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich erkennen können. Eine abweichende Sturzursache komme nach Ansicht der OLG-Richter nicht ernstlich in Betracht. Hätte die Standbetreiberin eine Gummimatte eingesetzt, die nicht so leicht verformbar gewesen wäre, hätte die Sache womöglich anders ausgesehen. Die Betreiberin des Stands zog daraufhin ihre Berufung zurück.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20

Bild: © Nuthawut – stock.adobe.com

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