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18. Juni 2021
Wie müssen Gewerbetreibende Stolperfallen absichern?

Wie müssen Gewerbetreibende Stolperfallen absichern?

Welche Maßnahmen müssen Gewerbetreibende ergreifen, wenn sie auf quer über den Boden verlegte Stromkabel angewiesen sind? Das musste das OLG Hamm nun in einem Fall entscheiden, in dem man versucht hatte, die Kabel mit Gummimatten abzudecken, die an den Rändern jedoch nicht plan auflagen.

Fußball kann nicht nur während der EM ein echtes Aufregerthema sein. Manchmal machen Ärger und Frust der Fans jedoch nicht am Spielfeldrand halt. Dabei muss es nicht zwingend um Ausschreitungen gehen. Meist erwächst der Ärger aus viel alltäglicheren Vorfällen, wie dem Sturz über eine Kabelmatte. So geschehen im Falle eines Mannes, der 2017 nach einem Spiel in Dortmund über eine Gummimatte stürzte und sich dabei bleibende Verletzungen zuzog.

Riss- und Quetschwunden im Gesicht

Der Mann hatte im August 2017 gemeinsam mit seinem Sohn und einem Freund ein Bundesligaspiel mit ca. 80.000 Zuschauern besucht. Nach Spielende wollten sie das Stadion verlassen und kamen auf ihrem Weg an einem Brezelstand vorbei, vor dem eine Kabelmatte verlegt war. Auf Höhe der quer über den Durchgang verlaufenden Gummimatte stürzte der Mann. Er zog sich dabei Riss- und Quetschwunden im Gesicht zu, von denen deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte verblieben sind.

Stromversorgung mittlerweile anderweitig sichergestellt

Die Kabelmatten befanden sich an dieser Stelle, um Elektrokabel zu bedecken, mit denen die Verkaufsstände versorgt wurden. Mittlerweile werden in diesem Stadion keine Kabelmatten mehr verwendet. Die Verkaufsstände befinden sich nun direkt vor den Stromquellen oder werden durch oberirdische Leitungen versorgt.

Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro

Ob der Mann über die Gummimatte oder lediglich in deren Nähe gestürzt war, war zwischen den Parteien umstritten. Der Geschädigte gab an, dass die Gummimatte nicht plan mit dem Fußboden abgeschlossen hätte. Das sei der Grund für seinen Sturz gewesen. Deshalb verlangte er von der Standbetreiberin Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt fast 10.000 Euro.

Matten waren in schlechtem Zustand

Das Landgericht Dortmund gab dem Mann erstinstanzlich teilweise recht. Ihm stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Standbetreiberin zu. Die Gummimatte habe sich nach Überzeugung des Landgerichts in einem derart schlechten Zustand befunden, dass es zu Rissen und Wellenbildungen gekommen sei. Die Matten hätten nicht mehr verwendet werden dürfen. Außerdem zeigte sich das Gericht überzeugt, dass der Mann über die Matte gestolpert und nicht etwa kurz zuvor gestürzt war.

Geschädigter muss sich Mitschuld zurechnen lassen

Der Anspruch des Mannes sei aber um ein Drittel zu reduzieren, führte das Gericht weiter aus. Durch seine Nachlässigkeit habe der Geschädigte zu seinem Sturz mit beigetragen. Er hätte die Matte erkennen und dementsprechend handeln können. Mit einer Haftung zu zwei Dritteln wollte sich die Standbetreiberin jedoch nicht zufriedengeben und ging in Berufung.

Berufungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm teilte der Betreiberin jedoch mit, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht machte in dem Hinweisbeschluss deutlich, dass für die Stromversorgung des bewirtschafteten Brezelstands die Verkehrssicherungspflicht bestanden hätte, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern. Die Kabelmatte habe tatsächlich eine Stolperfalle dargestellt. Eine Gummimatte sei als Absicherungsmaßnahme zwar grundsätzlich geeignet, allerdings habe die verwendete Matte mittlerweile schon Bögen geworfen und lag nicht mehr plan auf dem Boden auf. Daraus habe sich ein Risiko für die in großer Zahl aus dem Stadion strömenden Fußballfans ergeben.

Intakte Kabelmatte wäre ausreichend gewesen

Auf diese Weise habe auch der Geschädigte im dichten Gedränge auf die Schnelle zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich erkennen können. Eine abweichende Sturzursache komme nach Ansicht der OLG-Richter nicht ernstlich in Betracht. Hätte die Standbetreiberin eine Gummimatte eingesetzt, die nicht so leicht verformbar gewesen wäre, hätte die Sache womöglich anders ausgesehen. Die Betreiberin des Stands zog daraufhin ihre Berufung zurück.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20

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