Anforderungen an Arglist bei verschwiegenen Mängeln
Entscheidend beanstandete der BGH jedoch die Annahme des Kammergerichts zur subjektiven Seite der Arglist. Allein der Umstand, dass bestimmte Bauunterlagen Hinweise auf eine Wochenendnutzung enthielten, reiche nicht aus, um zu unterstellen, dass die Verkäufer die Unzulässigkeit der dauerhaften Wohnnutzung kannten oder zumindest billigend in Kauf nahmen. Das Kammergericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vortrag der Beklagten befasst, wonach diese das Objekt selbst über Jahre hinweg als Wohnsitz genutzt hätten. Damit fehle es an tragfähigen Feststellungen zur inneren Tatseite.
Maßgeblicher Schaden bei überhöhtem Kaufpreis im Deliktsrecht
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Berechnung des Schadenersatzes im Deliktsrecht. Der BGH stellt klar, dass sich der sogenannte Differenzschaden nicht danach richtet, ob der Verkäufer zu einem niedrigeren Preis verkauft hätte. Maßgeblich ist vielmehr, welchen wirtschaftlichen Nachteil die Käuferin dadurch erleidet, dass sie im Vertrauen auf falsche Angaben einen überhöhten Kaufpreis gezahlt hat. Entscheidend ist der Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und der hypothetischen Situation bei wahrheitsgemäßer Aufklärung. Der Schaden besteht damit in dem Betrag, um den das Grundstück objektiv zu teuer erworben wurde.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob andere Interessenten bereit gewesen wären, den Kaufpreis ebenfalls zu zahlen. Diese Überlegung ist für die deliktische Schadenberechnung ohne Bedeutung. Das Gericht betont vielmehr, dass allein die wirtschaftliche Überteuerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Damit widersprach der BGH der Argumentation des Kammergerichts, das auf angeblich zahlreiche Kaufinteressenten verwiesen hatte.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Kammergericht zurückverwiesen. Dieses muss nun insbesondere die Frage der subjektiven Arglist erneut aufklären und auf dieser Grundlage auch über die deliktischen Ansprüche entscheiden. (bh)
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