AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
28. Juli 2026
Wohnungseigentümer dürfen Klima-Splitgerät einbauen
Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Wohnungseigentümer dürfen Klima-Splitgerät einbauen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon verlangen können. Entscheidend ist, ob andere Eigentümer dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer von ihrer Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf dem eigenen Balkon verlangen können. Voraussetzung ist, dass durch die bauliche Veränderung keine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer entsteht.

Streit um Klima-Anlage auf dem Balkon

Im zugrunde liegenden Fall hatten Wohnungseigentümer beantragt, auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon ein Klima-Splitgerät installieren zu dürfen. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Daraufhin erhoben die Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage.

Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landgericht gab der Berufung der Eigentümer jedoch statt und ersetzte den Beschluss durch eine Gestattung mit Vorgaben unter anderem zur Art des Geräts und zum Betriebsmodus. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Revision beim BGH ein.

Trotz baulicher Veränderung Gestattung der Anlage

Der BGH bestätigte nun das Urteil des Landgerichts. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich beim Einbau eines Klima-Splitgeräts, der mit einer Durchbohrung der Fassade verbunden ist, um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Eine solche Maßnahme bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Anspruch auf eine Gestattung kann sich aber nach § 20 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergeben. Zwar zählen Klima-Splitgeräte nicht zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG, die Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können. Ein Anspruch besteht jedoch, wenn die Rechte anderer Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Nach Ansicht des BGH muss dabei eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten erfolgen. Auch größere Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum können zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht umgesetzt werden. Entscheidend ist, ob sich ein nicht zustimmender Wohnungseigentümer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Spätere Lärmstörungen können weiter verfolgt werden

Im konkreten Fall sah der BGH keine solche Beeinträchtigung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor allem Bedenken wegen möglicher Geräusche durch den späteren Betrieb des Klima-Splitgeräts geäußert. Solche möglichen Geräuschbelastungen stehen einem Gestattungsanspruch jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Anders wäre es nur, wenn bereits vor dem Einbau feststeht, dass unzumutbare Immissionen entstehen werden.

Sollten durch den Betrieb der Klimaanlage später unzumutbare Geräusche entstehen, können betroffene Wohnungseigentümer Abwehransprüche geltend machen. Auch Regelungen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, etwa über die Hausordnung, sind möglich. Eine Stilllegung der Klimaanlage kann in der Regel jedoch nicht verlangt werden. Vorrangig kommen zeitliche Nutzungsbeschränkungen infrage. (bh)