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Steuern & Recht
24. April 2020
Zahlreiche Zinsanpassungsklauseln sind unrechtmäßig

Zahlreiche Zinsanpassungsklauseln sind unrechtmäßig

Das OLG Dresden hat in einem Musterfeststellungsklageverfahren geurteilt, dass bestimmte Zinsanpassungsklauseln unrechtmäßig sind. Nämlich dann, wenn sich die Banken damit eine einseitige unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis sicherten. Das konkrete Urteil betrifft vorerst lediglich 950 Verbraucher.

In den 1990er-Jahren und darüber hinaus hatten Banken und Sparkassen ihren Kunden häufig sogenannte Prämiensparverträge angeboten, die als langfristige Sparverträge mit einem variablen Zinssatz versehen waren. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nahmen sich die Banken das Recht heraus, die vorgesehene Verzinsung unbegrenzt einseitig zu ändern, was gerade im zurückliegenden und anhaltenden Niedrigzinsumfeld häufig gemacht wurde – zuungunsten der Sparer.

Zinsanpassungsklauseln unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in zahlreichen Urteilen seit 2004 darauf hingewiesen, dass diese Klauseln unwirksam seien (beispielsweise BGH, Urteil vom 13.04.2010, Az.: XI ZR 197/09). Da die umstrittenen Passagen nicht transparent genug für die Kunden formuliert waren, war es ihnen weder möglich, Zinsänderungen einzukalkulieren noch die von der Bank vorgenommenen Änderungen nachzuprüfen. Doch was sollte das für die betroffenen Kunden bedeuten?

Verbraucherschützer strengen Verfahren an

Eine Musterfeststellungsklage, die von der Verbraucherzentrale Sachsen initiiert wurde, weist nun den Weg. In diesem Verfahren ging es um 950 betroffene Sparkassenkunden, die den Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel" abgeschlossen hatten. In den zugehörigen AGB fand sich überall der Passus, der den Sparkassen eine einseitige Anpassung des Zinses einräumte. Die Parteien stellten sich auf einen Verhandlungsmarathon ein, doch dann kam alles ganz anders.

Zinsen müssen rückwirkend seit 1994 neu berechnet werden

Bereits am ersten Verhandlungstag sprach das Oberlandesgericht (OLG) Dresden sein Urteil. Die Zinsanpassungsklauseln seien allesamt unwirksam und die Kunden hätten Anspruch auf die nachträgliche Auszahlung von erhöhten Zinsen. Da die Regelungslücken in den einzelnen Sparverträgen jedoch unterschiedlich seien, müssten die 950 Teilnehmer der Feststellungsklage ihre Ansprüche nun individuell weiterverfolgen. Für alle Betroffenen gilt, dass ihre Zinsen neu zu berechnen sein werden, urteilte das OLG. Da die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Sparverträge beginne, reichten die Ansprüche bis in das Jahr 1994 zurück. Weitere Klagen im großen Maßstab sind zu erwarten. (tku)

OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020, Az.: 5 MK 1/19

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