Mit Inkrafttreten der Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG im Dezember 2022 können Wohneigentümer von WEG-Verwaltern einen Nachweis über die Zertifizierung zur Berufsqualifikation verlangen, zum Beispiel den zertifizierten Verwalter gemäß § 26a WEG.
Wohnimmobilienverwalter können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist bis Juni 2024 nutzen, wie die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG ausführt. Der Bildungsdienstleister bietet Online-Vorbereitungskurse auf die neue IHK-Prüfung an.
Übergangsfrist oft falsch verstanden
Die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung warnt jedoch, dass die Übergangsfrist oft falsch verstanden wird. Denn im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung ist für das Nutzen dieser Übergangsfrist nicht der Berufseintritt des Verwalters vor dem 01.12.2020 entscheidenden. Wollen Wohnimmobilienverwalter die Übergangfrist, ist vielmehr entscheidend, wann das jeweilige WEG-Mandat in die Verwaltung aufgenommen wurde. Das heißt, dass die Zertifizierungspflicht ab 01.12.2022 für alle WEG-Mandate gilt, die nach dem 01.12.2020 in den Bestand aufgenommen wurden.
Wie die GOING PUBLIC! Akademie weiter ausführt, dürfen sich auch juristische Personen und Personengesellschaften zertifizierter Verwalter nennen. Dafür müssen aber alle bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sein.
Ausführliche Informationen zur Zertifizierungspflicht bietet GOING PUBLIC! unter akademie-fuer-finanzberatung.de. (tk)
Bild: © Wasan – stock.adobe.com
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