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13. Oktober 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 1)
Wide panorama view of businessman hand signing legal or insurance document or business contract on white desk.

Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 1)

Nach den Fallstricken bei Maklerverträgen und Rechtsfragen rund um die Beendigung von Maklerverträgen stellt Experte Hans-Ludger Sandkühler im Folgenden die wichtigsten Empfehlungen zur Gestaltung von Maklerverträgen zusammen. Heute: von AGB bis Vertragsdauer. Fortsetzung folgt.

Zur Form

Für den Abschluss des Maklervertrages bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Es ist deshalb möglich und oft auch üblich, Maklerverträge mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abzuschließen. Das Problem: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können. Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen über Umfang und Inhalt sollten Maklerverträge grundsätzlich schriftlich oder in Textform vereinbart werden.

Maklervertrag und AGB

Früher waren kurze durchgeschriebene Maklerverträge üblich. Inzwischen gibt es zunehmend Maklerverträge mit separaten AGB und zunehmender Klauselflut. Der BGH hat kürzlich die Fiktionsklausel kassiert. Abtretungsklauseln bei Verbraucherverträgen sind bei neuen Verträgen ab Oktober gesetzlich unwirksam. Die Instanzgerichte halten zunehmend weitere Klauseln für unwirksam. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob das Verwenden von Maklerverträgen mit umfänglichem Klauselwerk strategisch sinnvoll ist. Zum einen hat es sich erwiesen, dass vermeintlich rechtssichere Klauseln kippen können und dadurch wieder Änderungs­bedarf bei den Verträgen auslösen. Zum anderen werden Vorurteile gegenüber Maklern genährt. Treiber vieler Verfahren sind Verbraucherschutzorganisationen, die mit überkommenen und völlig überzogenen Vorstellungen von Maklern ihre eigenen Vorurteile bedienen und sich deshalb schützend vor Verbraucher stellen wollen. Anstatt dem wiederum mit immer ausgefuchsteren Maklerverträgen und gegebenenfalls weiteren Gerichtsverfahren zu begegnen und Misstrauen zu säen, wäre es viel sinnvoller, miteinander zu reden. Das wären schwierige Gespräche, keine Frage. Aber es muss doch möglich sein, transparente und allgemein akzeptierte Maklervertragsstandards zu entwickeln, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Maklern und Kunden gewährleisten und nicht ständig geändert werden müssen. Hier gibt es deshalb nur Vorschläge für die wichtigsten Bausteine eines Maklervertrages.

Vertragspartner

Wichtig ist die genaue Bezeichnung des Auftraggebers. „Franz Müller“ und „Franz Müller GmbH“ sind zwei verschiedene Personen. Dann ist zu klären, für wen der Makler tätig werden soll. Genauso verhält es sich bei Eheleuten. Sind beide zusammen der Vertragspartner, jeder für sich oder nur einer? Auch bei verschachtelten Firmenkonstruktionen heißt es, genau aufzupassen.

Gegenstand des Vertrages

Üblicherweise wird zwischen Makler und Kunde vereinbart, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll. Typische Formulierung etwa: „Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen.“ Gegenstand des Vertrages ist also eine Geschäfts­besorgung für den Kunden. Deshalb wird der Maklervertrag auch „Maklerauftrag“ oder „Geschäftsbesorgungsvertrag“ genannt. Neben der ausdrücklich vereinbarten Vermittlungspflicht treffen den Makler zahlreiche von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Nebenpflichten. Grundlegend hierfür ist das sogenannte Sachwalterurteil des BGH (IVa ZR 190/83 vom 22.05.1985), das jedem Versicherungsmakler bekannt sein sollte. Es ist wenig sinnvoll, darüber hinaus vertragliche Versprechungen zu vereinbaren.

Umfang des Maklervertrages

Angesichts der umfassenden Pflichten kann jedem Versicherungsmakler nur empfohlen werden, nur Maklerverträge zu schließen, für die er über genügend Fachwissen und Erfahrung verfügt. Das kann dazu führen, dass der Versicherungsmakler einige Kundengruppen mit komplexen Risikostrukturen gar nicht oder andere Kundengruppen nur in bestimmten Versicherungszweigen oder -sparten bedient. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich auch, etwaige Beschränkungen auf bestimmte Bereiche, Sparten oder Verträge im Maklervertrag festzuhalten. Umgekehrt können auch Bereiche, Sparten oder (z. B. auch bestehende) Verträge vom Geschäftsbesorgungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. So wird sichergestellt, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers nur die Bereiche, Sparten oder Verträge betreffen, über die sich Kunde und Makler geeinigt haben. Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, wie der Umfang des Vertrages festgelegt werden soll.

Anbieterauswahl

Die meisten Versicherungsmakler sind regional oder allenfalls deutschlandweit tätig. Dann bietet es sich an, im Maklervertrag die Auswahl der Risikoträger durch den Versicherungsmakler auf Versicherer zu beschränken, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Dies wird von einem Teil der Literatur für zulässig gehalten. Leider sind dem einige Instanzgerichte nicht gefolgt. Sie sehen in dieser Beschränkung eine unzulässige Ausklammerung von Versicherern aus der Marktbetrachtung, zu der Makler gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 VVG verpflichtet seien. Eine vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Pflichten sei nicht möglich (§ 67 VVG). Eine missliche Situation. Es ist offenbar nicht gelungen, den Gerichten vor Augen zu führen, wie schwierig eine Berücksichtigung aller Versicherer in der Praxis tatsächlich ist. Schließlich findet ein Informationsaustausch zum Beispiel zwischen Direktversicherern und Maklern in der Regel überhaupt nicht statt.

Ein durchschnittlicher Kunde wird von einem in Deutschland regional tätigen Versicherungsmakler in der Regel nicht erwarten, dass dieser bei der Auswahl der Versicherer regelmäßig auch ausländische Versicherer oder Direktversicherer berücksichtigt. Deshalb muss es als hinreichend im Sinne des § 60 Abs. 1 VVG anzusehen sein, wenn der Makler nur Versicherungsunternehmen berücksichtigt, auf deren Produkte er direkt oder indirekt über Pools zugreifen kann. Das setzt voraus, dass dieser Aspekt mit dem Kunden ausdrücklich und deutlich kommuniziert wird. Es ist zu hoffen, dass sich demnächst ein Obergericht qualifiziert mit dieser Frage auseinandersetzt. Bis dahin wird empfohlen, den Kunden im Maklervertrag die Wahl zu lassen, entweder bestimmte Versicherer bei der Auswahl nicht zu berücksichtigen oder ein Honorar für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, bei denen der Versicherer keine Courtage zahlt. Zudem sollte – bei Beschränkung der Beratungsgrundlage – ein Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG (Mitteilung der Markt- und Informationsgrundlage und Namen der dem Rat des Maklers zugrunde gelegten Versicherer) vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden erfolgen. Unproblematisch ist das auch nicht, weil dies nach dem Gesetz dem Einzelfall vorbehalten ist. Die Instanzgerichte haben aber ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Vertragsdauer

Üblicherweise werden Versicherungsmaklerverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Dienstleistung des Versicherungsmaklers erschöpft sich nicht darin, Versicherungsinteressenten und Versicherer zusammenzubringen. Die Verträge des Kunden müssen verwaltet und gegebenenfalls den vom Kunden mitgeteilten Änderungen seiner Risiko- und Bedarfssituation angepasst werden. Im Schaden- oder Leistungsfall benötigt der Kunde ebenfalls Unterstützung, um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu erkennen und geltend machen zu können. Maklerverträge werden deshalb als Dauerschuldverhältnisse angesehen. Als Vertrag sogenannter höherer Dienste kann der Maklervertrag bei Fortfall des für den Vertragsschluss notwendigen Vertrauens durch den Versicherungsnehmer jederzeit gekündigt werden. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, das heißt, er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2021, Seite 102 f., und in unserem ePaper. Die Fortsetzung folgt in AssCompact 11/2021 bzw. Anfang November auf www.asscompact.de.

Lesen Sie auch: Fallstricke beim Maklervertrag

Rechtliche Fragen zur Beendigung des Maklervertrags

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