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Steuern & Recht
28. Juli 2014
Zur Haftung bei Kollision mit offener Autotür

Zur Haftung bei Kollision mit offener Autotür

Fährt ein Autofahrer gegen die offene Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so hat er die Hälfte des Unfallschadens zu tragen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden und änderte damit ein Urteil der Vorinstanz ab, das der fahrenden Verkehrsteilnehmerin nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, kollidierte im Streitfall eine Autofahrerin mit der offenstehenden Fahrertür eines Fahrzeugs, das am Fahrbahnrand parkte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde beim Unfall verletzt.

Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand hielt und die offene Tür hätte bemerken müssen – auch wenn es bereits dunkel gewesen ist. Die Fahrerin aber entgegnete, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen rechnen müsse und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.

Sorgfaltspflichtverstöße gleich groß

Das OLG Frankfurt hielt schließlich eine hälftige Schadensteilung für angemessen und änderte somit das Urteil des Landgerichts ab. Nach Ansicht des Gerichts mache es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt. In diesem Fall stand die Tür bereits offen. Die Fahrerin hätte sie also erkennen und ihr entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. (kb)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2014, Az.: 16 U 103/13