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8. November 2022
Zur Rentenversicherungspflicht eines Piloten
Zur Rentenversicherungspflicht eines Piloten

Zur Rentenversicherungspflicht eines Piloten

Personen, die in einen Betrieb eingegliedert sind und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, sind abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das hat das LSG Hessen im Fall eines Piloten festgestellt, der über kein eigenes Flugzeug verfügt.

Ein Pilot ist für ein Wurstwaren produzierendes Unternehmen, das neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an sechs bis sieben Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig gewesen. Er wurde dafür mit Tagespauschalen in Höhe von rund 120 Euro vergütet.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung fest

Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Dagegen erhob das Unternehmen Klage. Es vertrat die Ansicht, der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens.

Das Hessische Landessozialgericht gab allerdings der Rentenversicherung recht: Der Pilot sei in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich sei, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diene. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es nicht an.

Hessisches LSG: Pilot unterliegt Weisungsrecht des Unternehmens

Der Pilot sei auch verpflichtet gewesen, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und habe dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt worden sei, seien die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt gewesen. Neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges seien auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen seine Aufgaben gewesen. Dies habe unter anderem die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug umfasst. Zudem sei er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig gewesen.

Darüber hinaus sei laut LSG Hessen nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung sei.

Zudem habe der Pilot kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere habe das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten sei insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stünden den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Fliegerärztliche und flugrechtliche Kosten müssen in jedem Fall aufgewendet werden

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse sei auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Denn diese Kosten müsse der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf – ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger – ausüben zu können. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. (ad)

Hessisches LSG, Urteil vom 03.11.2022 – L 8 BA 65/21

Bild: © Lars – stock.adobe.com