AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Januar 2022
Zur Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage

Zur Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage

Eine Musterfeststellungsklage des Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. rund um den Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen hat das OLG Frankfurt am Main als unzulässig abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. als unzulässig abgewiesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 171/19), da es die Ansicht vertritt, dem Musterkläger fehle es an der Klagebefugnis. Der Verein möchte im Rahmen der betreffenden Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen erreichen.

Laut OLG ist die Musterfeststellungsklage deshalb unzulässig, weil der Verein nach Ansicht des Gerichts nicht zu den qualifizierten Einrichtungen zählt, die zur Erhebung einer Musterfeststellungsklage berechtigt sind: Musterfeststellungsklagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG) erhoben werden, die als Mitglieder mindestens zehn im gleichen Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erfüllt laut OLG Frankfurt am Main aber weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Es seien den vorgelegten Mitgliederlisten zwar mehr als 350 Vereinsmitglieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sogenannter „Internet-Mitglieder“, die nicht mitzurechnen seien, da sie keine Vollmitglieder darstellten. So hätten sie insbesondere kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen.

Soweit der Kläger angekündigt habe, auch die „Internet-Mitglieder“ mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzungsänderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.

Außerdem hat das OLG erhebliche Zweifel, ob der eingetragene Verein tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnimmt. Es stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. eine wesentliche und keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele. Das Urteil ist kraft Gesetzes mit der Revision anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2021 – 24 MK 1/18 (ad)

Bild: © Corgarashu – stock.adobe.com