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13. Januar 2024
Über Courtagevereinbarungen und Courtagezusagen

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Über Courtagevereinbarungen und Courtagezusagen

Courtagezusagen

In einer Courtagezusage erklärt der Versicherer einseitig dem Makler, unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, dem Makler für einen vermittelten Versicherungsvertrag Courtage zu zahlen. Rechtspflichten des Maklers gegenüber dem Versicherer werden dadurch grundsätzlich nicht begründet. Dagegen verpflichtet sich der Versicherer, für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungsverträgen eine bestimmte Vergütung (Courtage) zu zahlen. Die Zusage regelt Voraussetzungen und Begrenzungen des Courtageanspruchs, beispielsweise reduzierte Courtagen bei bestimmten unerwünschten oder erhöhten Risiken, Maximierung der Lebensversicherungscourtage in Relation zum Erstjahresbeitrag u. a.

Courtagevereinbarungen

Sofern für den Makler Rechtspflichten (zum Beispiel Sicherheitsleistungen für Stornorisiken) im Verhältnis zum Versicherer begründet werden sollen, kann dies in einer gegenseitig verpflichtenden Courtagevereinbarung festgelegt werden. Dabei kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass für den Makler in der Courtagevereinbarung besondere Rechtspflichten gegenüber dem Versicherer begründet werden, die mit den Pflichten des Maklers gegenüber dem Kunden kollidieren können. Deshalb legen viele Versicherungsmakler Wert auf eine einseitige, nur den Versicherer bindende Courtagezusage. Dahinter steht die Sorge, mit einer „vertraglichen Vereinbarung“ die für den Status des Versicherungsmaklers notwendige (im Moment aber intensiv disku­tierte) Unabhängigkeit verlieren zu können. Die Sorge ist aber unberechtigt, solange sich Versicherungsmakler in einer vertraglichen Abrede nicht zu Tätigkeiten „für den Versicherer“ verpflichten, die geeignet sind, die Unabhängigkeit des Maklers infrage zu stellen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsmakler bestimmte Funktionen des Versicherers wie Underwriting, Dokumentierung, Inkasso oder Schadenregulierung (Funktionsausgliederung) übernehmen, ohne sich in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt zu sehen. Ähnliches gilt auch für die Bevollmächtigung für die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers. Es ist aber zu bedenken, dass dies im Hinblick auf die Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers erhebliches Konfliktpotenzial birgt, sodass hier – insbeson­dere vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion – besondere Vorsicht geboten ist. Deshalb ist jeder Makler gut beraten, Pflichten gegenüber dem Versicherer in der Courtagevereinbarung – soweit möglich – zu vermeiden. Die BaFin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu beachten sind, wenn der Versicherer den Makler als Dienstleister (Schadenbearbeitung) beauftragt.