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Steuern & Recht
19. Februar 2021
Taschenrechner am Steuer erlaubt?

Taschenrechner am Steuer erlaubt?

Darf ein Fahrzeugführer während der Fahrt einen Taschenrechner bedienen? Diese Frage beschäftigte zuletzt sogar den BGH. Die Bundesrichter mussten im zugrunde liegenden Fall entscheiden, ob es sich bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät gemäß StVO handelt.

Handy am Steuer? Das ist natürlich verboten. Aber wie sieht es aus, wenn man nach dem Großeinkauf an der Ampel kurz mit dem Casio-Taschenrechner die Kassenbons fürs Haushaltsbuch aufsummiert oder auf dem Weg zum Kundentermin schon einmal nachrechnet, was so an Provision rausspringen könnte? Klingt skurril, ist aber die treffende Zusammenfassung eines Falls, mit dem sich zuletzt sogar der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen hatte.

Makler kalkuliert Provision am Steuer

Ein Immobilienmakler war mit dem Auto unterwegs zu einem Kundentermin. Dabei wurde er in einer Tempo-50-Zone mit knapp über 60 km/h geblitzt. Auf dem Blitzerfoto hält der Makler auf der Höhe seines Lenkrads ein kleines kastenförmiges Gerät in der Hand. Laut eigener Aussage wollte er vor dem anstehenden Kundentermin noch kurz die Provision mit seinem Taschenrechner nachprüfen. Das Amtsgericht glaubte ihm nicht und verurteilte ihn sowohl wegen der Geschwindigkeitsübertretung als auch aufgrund der Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer.

Was ist ein elektronisches Gerät?

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in zweiter Instanz anders. Die Behauptung des Fahrers, es habe sich nur um einen Taschenrechner gehandelt, sei nicht überzeugend widerlegt worden. Und ein Taschenrechner gelte nicht als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, dürfen laut dem Paragrafen bei der Führung eines Fahrzeugs nicht aufgenommen oder gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter erfülle ein Taschenrechner diese Definition aber nicht, weshalb nur das Bußgeld für die Geschwindigkeitsübertretung verhängt werden dürfe.

Auch Taschenrechner sind am Steuer verboten

In letzter Konsequenz landete der Fall dann sogar vor dem BGH. Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass Taschenrechner sehr wohl elektronische Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen und dementsprechend nicht am Steuer bedient werden dürfen. Ein Taschenrechner diene als elektronisches Gerät sehr wohl der Information des Fahrers. (tku)

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19

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