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13. April 2021
Fondsstandortgesetz: Herbe Kritik im Finanzausschuss

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Fondsstandortgesetz: Herbe Kritik im Finanzausschuss

In einer öffentlichen Anhörung hat sich der Finanzausschuss des Bundestags mit dem Entwurf zum Fondsstandortgesetz beschäftigt. Die darin enthaltene Umsetzung der EU-Richtlinien zur Taxonomie- sowie Offenlegungs- verordnung wird als unproblematisch beurteilt. Andere Inhalte sehen die Sachverständigen kritischer.

Am 12.04.2021 hat sich der Finanzausschuss des Bundestags im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf zum Fondsstandortgesetz beschäftigt. Im vergangenen Jahr hatten Interessenverbände schon bei Vorlage des Referentenentwurfs Position bezogen (AssCompact berichtete). Für Vermittler ist das Gesetz hauptsächlich deshalb von Relevanz, weil es als Vehikel genutzt wird, um die EU-Richtlinien zur Offenlegungsverordnung sowie zur Taxonomieverordnung in nationales Recht zu überführen. Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz jedoch auch Maßnahmen, die der Emission von Fonds in Deutschland zuträglich sein sollen. Ein weiteres Ziel ist es, die Versorgung deutscher Start-ups mit Wagniskapital zu verbessern. Dazu sollen steuerliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen gebündelt werden.

Bürokratie abbauen und Digitalisierung stärken

Eine Änderung am Kapitalanlagegesetzbuch soll laut Gesetzentwurf weniger Bürokratie und mehr Digitalisierung der Aufsicht ermöglichen. So werden zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft, wodurch Anlegern Kosten erspart würden. Des Weiteren soll die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

BVI erkennt Nachbesserungsbedarf

Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) beurteilte den Nutzen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen für den Fondsstandort Deutschland als „überschaubar“. Zwar sei in dem Entwurf „vieles richtig“, konstatierte Thomas Richter vom BVI und verwies unter anderem auf die neu vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der BaFin. Die Verbesserungen seien aber punktuell und grundlegende Probleme des Standorts blieben bestehen. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 über den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb sieht der BVI jedoch unkritisch. Hier würden die EU-Vorgaben passgenau in das deutsche Recht übernommen, ohne über sie hinauszugehen. Dasselbe gelte laut Stellungnahme des Verbands im Bereich der Nachhaltigkeitsregulierung für die geplanten Anpassungen an die EU-Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 und die Taxonomieverordnung (EU) 2020/852.

Venture-Capital-Fonds unzureichend definiert

Thomas Eigenthaler von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft kritisierte an dem Gesetzentwurf, dass Verwaltungskosten von Wagniskapitalfonds umsatzsteuerfrei werden sollen. Abgesehen davon, dass die Definition von Wagniskapitalfonds unklar sei und sich auch im Gesetz keine Klärung finde, bestehe die Gefahr von Fehlanreizen und Fehlallokationen.

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