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Steuern & Recht
19. November 2021
Wann beim Kindergeldverfahren keine Kosten erstattet werden
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Wann beim Kindergeldverfahren keine Kosten erstattet werden

Bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen gibt es keine Kostenerstattung. Auch wenn es um ein Kindergeldverfahren geht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Eine Frau hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen, weshalb die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen festgesetzt hatte. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich, die Familienkasse entschied aber, der Klägerin die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte den Sachverhalt allerdings anders: Das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung ist grundsätzlich für beide Seiten kostenfrei, das heißt, Einspruchsführer und Behörde haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz werden nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide dem erfolgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet.

Diese Vorschrift kann aber laut BFH nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. § 77 EStG sei seinem Wortlaut nach nämlich nur anwendbar, soweit der Einspruch „gegen die Kindergeldfestsetzung“ erfolgreich war. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehlt dem BFH-Urteil zufolge für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke. (ad)

BFH, Urteil vom 01.09.2021 – III R 18/21

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