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10. Januar 2022
BGH: Versicherer hat nicht für Silikonfugen-Nässeschäden zu leisten
Man holds gavel judge with lawyer

BGH: Versicherer hat nicht für Silikonfugen-Nässeschäden zu leisten

Entsprechend eines BGH-Urteils haben Versicherer im Fall von Silikonfugen-Nässeschäden nicht zu leisten, denn die Duschkabine sei kein Bestandteil des Rohrleitungssystems. Damit hat der BGH ein jahrelanges gerichtliches Streitthema abschließend geklärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine undichte Fuge in einer Duschkabine keinen versicherten Leitungswasserschaden (mehr) darstellt. Im konkreten Fall kam es aufgrund einer undichten Silikonfuge in einer Dusche zu einem Wasserschaden, dessen Regulierung der Kläger von der Beklagten verlangt hat. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Fuge unter die „sonstigen Einrichtungen“ fällt, die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert sind, da eine Duschwanne über den Ablauf mit dem übrigen Rohrsystem verbunden ist. Auch die anderen Bestandteile der Dusche, somit auch die undichte Fuge, seien als Teil der wasserführenden Einrichtung zu betrachten, da die Wände und Fugen als begrenzende Einrichtungen, das Wasser am Verlassen des Kreislaufs hindern.

BGH: Duschkabine keine Einrichtung des Rohrleitungssystems

Dieser Argumentation folgte der BGH nun allerdings nicht. Bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen käme es entscheidend auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, so die Bundesrichter. Dieser würde die undichte Fuge nicht als „sonstige Einrichtung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen verstehen. Insbesondere wird er nach Meinung der Bundesrichter unter Zuhilfenahme des Dudens zu dem Ergebnis gelangen, dass unter Einrichtung eine technische Vorrichtung oder Anlage gemeint ist. Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Teile der Dusche, wie die Fuge, als einheitliche Einrichtung anzusehen sind, die über den Ablauf mit dem Rohrsystem verbunden sind, wird er nach Ansicht des BGH den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnehmen, „weil er im Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen wären.“ Vielmehr wird er davon ausgehen, dass die Einrichtung eine feste Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen muss, was bei einer Fuge nicht der Fall ist. Hinzu komme, dass der Anwendungsbereich der Klausel beispielsweise bei niveaugleichen Duschen kaum mehr begrenzt werden könne. Die Duschkabine sei nach BGH-Auffassung aber eben keine „sonstige Einrichtung“ im Rohrleitungssystem, wie es die Versicherungsbedingungen erfordern. Daher stellt eine undichte Fuge in einer Duschkabine keinen versicherten Leitungswasserschaden dar.

Kontroverses Streitthema an deutschen Gerichten

In der Vergangenheit waren undichte Fugen immer wieder ein Streitthema, das häufig durch Gerichte beurteilt und kontrovers entschieden wurde. Für den Versicherungsnehmer und somit für eine Kostenübernahme durch den Versicherer hatten u. a. das AG Düsseldorf (27.09.2001 – 42 C 9839/01), OLG Frankfurt am Main (22.12.2009 – 7 U 196/07) und OLG Schleswig (11.06.2015 – 16 U 15/15) geurteilt. Den Versicherungsschutz versagt hatten dagegen das LG München (30.04.2009 – 26 O 19450/08), AG Aachen (10.07.2013 – 109 C 19/13) und OLG Düsseldorf (25.07.2013 – I-4 U 24/13). (as)

BGH, Urteil vom 20.10.2021 – Az. IV ZR 236/20

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