Auch in dieser Woche steuern die Versicherer weitere Ideen und Hilfen bei, um Geflüchtete aus der Ukraine sowie deren Helfer zu unterstützen.
ALH Gruppe stellt Geflüchteten Gästehaus zur Verfügung
Die ALH Gruppe stellt ihr Gästehaus der Stadt Oberursel und dem Hochtaunuskreis für den sofortigen Bezug durch Geflüchtete aus der Ukraine zur Verfügung. In dem Gebäude befinden sich 25 bezugsfertige Zimmer mit angeschlossenem Bad. Die Zimmer sind möbliert und teilweise stehen dort auch ein Fernseher und ein Kühlschrank bereit. Zudem gibt es dort eine angeschlossene Wohnung und einen bislang als Frühstücksraum genutzten Bereich, die nun z. B. als Aufenthalts- oder Gemeinschaftsräume genutzt werden könnten.
Laut dem Vorstandsvorsitzenden Christoph Bohn ist „das Gebäude bis Ende 2023 zugesagt, mit Option auf Verlängerung“. Bei entsprechenden Sprachkenntnissen und Qualifikationen seien beispielsweise auch Betriebspraktika bei dem Unternehmen denkbar, so Bohn mit Gedanken an die Integration in den Arbeitsmarkt.
HDI sichert Mediziner ab
Die HDI Versicherung AG weist die bei ihnen versicherten Ärzte, Assistenzärzte und Medizinstudierenden darauf hin, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Da viele niedergelassene oder angestellte Ärzte den Geflüchteten nun auf ehrenamtlicher oder honorarärztlicher Basis helfen, möchte die Versicherung zum ärztlichen Berufshaftpflichtschutz informieren.
Die Tätigkeiten von ehrenamtlich engagierten Ärzten und Ärztinnen sind über eine bei HDI bestehende Berufshaftpflicht abgesichert. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Restrisiko-“ bzw. „Ruhestandsabsicherung“. Auf Honorarbasis tätigen Ärzten rät HDI, den Versicherungsschutz ihrer Berufshaftpflicht zu prüfen. Hier sollte der Versicherungsschutz zumindest die „gelegentliche freiberufliche (Neben-)Tätigkeit“ bzw. „gelegentliche außerdienstliche Tätigkeit“ umfassen.
Assistenzärzte in der Weiterbildung und Medizinstudierende erhalten über das Jungmedizinerkonzept von HDI ebenfalls die notwendige Deckung. Ergänzender Schutz kann in Form der Absicherung des „ärztlichen Restrisikos“ für eine ehrenamtliche Tätigkeit bzw. für „gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten“ für eine honorarärztliche Tätigkeit gewählt werden. (lg)
Bild: © millaf – stock.adobe.com
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