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2. Mai 2022
Pool-Anbindung: Anwendung der Nachbearbeitungsgrundsätze?

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Pool-Anbindung: Anwendung der Nachbearbeitungsgrundsätze?

Ein Versicherungsmakler kann sich gegen Courtagerückforderungen seines Maklerpools infolge stornierter Versicherungsverträge unter bestimmten Umständen auf die Nachbearbeitungsgrundsätze berufen. Die entsprechende „Netfonds-Entscheidung“ des BGH wirft aber mehr Fragen auf, als Antworten zu geben.

Ein Artikel von Jürgen Evers, Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

In einem Streitfall hat Netfonds das Courtagekonto eines an ihn angeschlossenen Maklers mit Rückforderungen aus stornierten Lebensversicherungen belastet. Der Makler monierte, dass er überhaupt keine Stornogefahrmitteilungen erhalten habe, und wandte sich daher mit einer Feststellungsklage gegen diese Negativbuchung. Am Ende des Instanzenzuges hatte der Maklersenat des BGH zu entscheiden, ob ein Versicherungsmakler sich gegen Courtagerückforderungen seines Maklerpools tatsächlich auf die Nachbearbeitungsgrundsätze berufen kann.

Dabei hat er die aufgeworfene Frage offengelassen, ob ein Makler sich auf die entsprechende Anwendung der für den Vertreter geltenden Schutzvorschriften des § 87a Abs. 3 HGB berufen kann. Die Nachbearbeitungsgrundsätze seien jedenfalls gemäß § 242 BGB auf einen Makler anwendbar, wenn der Makler einem Vertreter stark angenähert sei oder dies mindestens aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des mit dem Makler geschlossenen Vertrages folge. Dies gelte auch im Verhältnis eines Maklerpools zum angeschlossenen Makler.

Eine nachdenklich machende Entscheidung

Schon die Frage, ob § 87a Abs. 3 HGB auf den Makler analog anzuwenden ist, durfte der Senat nicht offenlassen, da die Herleitung einer Nachbearbeitungspflicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zur Rechtsfolge haben kann, dass der Courtageanspruch des Maklers unbedingt entsteht. Vielmehr wäre bei unterlassener Nachbearbeitung nur eine Pflichtverletzung anzunehmen, die zwar nach den Grundsätzen des § 280 Abs. 1 BGB dazu führen kann, dass der Makler so zu stellen ist, als sei der Versicherungsvertrag vertragsgemäß ausgeführt worden.

Dies setzt aber vor­aus, dass dem Makler aufgrund der pflichtwidrig unterlassenen Nachbearbeitung ein Schaden in Gestalt des Nichterwerbs des Courtage­anspruchs entstanden ist. An dieser Stelle müsste der Makler nachweisen, dass der Lebensversicherungsvertrag bei ordnungsgemäßer Nachbearbeitung gerettet worden wäre. Dafür spricht aber weder ein Erfahrungssatz noch streitet dafür eine tatsächliche Vermutung, dass eine Nachbearbeitung typischerweise immer zum Erhalt des Vertrags führt. Dagegen spricht allein schon die Vielgestaltigkeit möglicher Nichtausführungsgründe des Versicherungsvertrages. Außerdem spricht der Zweck der Nachbearbeitung dagegen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Eine Erhaltung des Vertrages kann auch durch eine Prämien- oder Beitragsreduzierung erreicht werden, die sich mindernd auf den Courtageanspruch auswirkt.

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Ein Artikel von
Jürgen Evers