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Steuern & Recht
31. August 2022
Fristverlängerung zur Schlussrechnung bei Corona-Hilfen
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Fristverlängerung zur Schlussrechnung bei Corona-Hilfen

Empfänger von Corona-Hilfen sind verpflichtet, eine geprüfte Schlussrechnung bei der Finanzverwaltung einzureichen. Die ist allerdings wegen der Grundsteuerreform stark belastet. Daher hat das Bundeswirtschaftsministerium nun eine Fristverlängerung bei der Einreichung beschlossen.

Bei der Antragstellung von Corona-Hilfen haben die Empfänger der Überbrückungshilfen oder der November- oder Dezemberhilfe ihre voraussichtlichen Umsatzeinbrüche und anfallenden Fixkosten als Schätzwerte angeben müssen. Nach Ablauf der Hilfsprogramme sind sie nun laut Deutschem Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) dazu verpflichtet, die tatsächlichen Werte in einer Schlussrechnung zu melden. So soll sich zeigen, ob sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen, oder ob sie eine Nachzahlung erhalten (Ausnahme ist die Überbrückungshilfe I).

Ohne Schlussrechnung Rückzahlung in voller Höhe

Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden, gibt der DIHK bekannt. Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt über prüfende Dritte. Weil die Bewilligungsstellen und die eingebundenen prüfenden Dritten derzeit – unter anderem wegen der Grundsteuerreform – stark belastet sind, haben Bund und Länder nun die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Zuschussprogramme bis zum 30.06.2023 verlängert.

Abrechnung „im Paket“

Diese Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung:

  • Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich.
  • Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) wird die Schlussabrechnung voraussichtlich ab Oktober 2022 möglich sein.

Die gebündelte Einreichung von Schlussabrechnungen für mehrere Programme soll dabei eine effiziente Bearbeitung ermöglichen und zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten zu vermeiden.

Weitere Verlängerung in Ausnahmefällen

Für Einzelfälle, in denen eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich wird, soll das digitale Antragsportal ab Anfang 2023 die Möglichkeit bieten, eine „Nachfrist“ bis 31.12.2023 zu beantragen. (as)

Alle Infos rund um die Corona-Zuschussprogramme gibt es auch unter der Adresse www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Bild: © Stillfx – stock.adobe.com