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9. September 2022
Erster Entwurf für die Sozialversicherungsgrößen 2023
Berlin / Germany - June 15, 2014: Sign at the entrance to Federal Ministry of Labor and Social Affairs - BMAS - located in Wilhelmstrasse, Berlin, Germany

Erster Entwurf für die Sozialversicherungsgrößen 2023

Das BMAS hat in einem ersten Entwurf die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2023 vorgelegt. Diese betreffen insbesondere das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Grenzwerte wurden deutlich erhöht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Das BMAS geht dabei im Bundesgebiet von einer Lohnentwicklung von 3,30% aus.

Demnach steigt die Bezugsgröße, die für die verschiedenen Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, auf 3.395 Euro pro Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze in der GKV

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Das entspricht einem Monatsgehalt von 5.500 Euro.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Beschlüsse stehen noch aus

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden – im Anschluss ist noch die Zustimmung des Bundesrats nötig. (bh)

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