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8. März 2023
Darf eine private Kita den Platz ohne Begründung kündigen?

Darf eine private Kita den Platz ohne Begründung kündigen?

Eine Regelung in einem Betreuungsvertrag einer privaten Kindertagesstätte sieht vor, dass Eltern und Kita das Recht haben, den Betreuungsplatz zu kündigen. Doch ist diese Vorschrift wirksam? Darüber hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Eine private Kindertagesstätte darf den Platz für ein Kind auch ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn dieser Fall so im Betreuungsvertrag geregelt ist. Das hat das Landgericht Koblenz (LG) entschieden.

Kündigung war für Eltern überraschend

Im konkreten Fall ließen Eltern ihre drei noch nicht schulpflichtigen Kinder in einer privaten Kindertagesstätte betreuen. Laut Vertrag stand beiden Seiten das Recht zu, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Davon machte der Kindergarten Gebrauch – ohne eine Begründung zu nennen. Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt wird. Sie argumentierten, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig, die Vertragsklausel sei daher ungültig. Außerdem sei für die Eltern die Kündigung überraschend gewesen. Denn es habe weder ein Gespräch, noch eine Androhung oder Andeutung diesbezüglich gegeben.

Private Einrichtungen dürfen nach ihrem Interesse auswählen

Doch die beklagte Kindertagesstätte hielt an der Kündigung fest. Sie müsse laut Vertrag keinen Grund nennen. Und die Richter am LG Koblenz gaben der Kindertagesstätte recht und wiesen die Klage auf Fortsetzung der Betreuung ab. So sei die Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen kündigen können, nach geltender Rechtslage zulässig. Denn anders als bei kommunalen Kindergärten ist der private Träger einer Kindertagesstätte in seiner Entscheidung ebenso frei wie eine Privatschule, ob und welche Kinder er in die Tagesstätte aufnimmt und von welchen Kindern sie sich wieder trennt. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar, aber auch eine private Bildungseinrichtung habe ein nachvollziehbares Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten, stellte das LG in seiner Urteilsbegründung dar. (as)

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2022 – Az. 3 O 37/22

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