Ein Artikel von Judith Pötter, Rechtsanwältin Fachanwältin für Versicherungsrecht in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG
Leitungswasserschäden gehören zu den häufigsten und kostenintensivsten Schadenereignissen in Privat- und Geschäftsimmobilien. Folgeschäden wie Schimmel- oder Schwammbildung können für den Versicherungsnehmer existenzbedrohende Auswirkungen haben. Versicherungsmakler, die Gebäudeversicherungsverträge vermitteln oder im Bestand haben, sind einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Denn Ausschlüsse und Deckungslücken sind nicht immer klar formuliert und die Regulierungspraxis ist nicht einheitlich. Da fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten. Einige praxisrelevante Ausschlüsse und Deckungslücken sollen daher im Folgenden aufgezeigt werden, die auch im Kundengespräch und über die Beratungsdokumentation Berücksichtigung finden sollten.
Welche Leitungswasserschäden sind versichert?
Sowohl in der Gebäude- als auch in der Hausratversicherung sind Schäden versichert, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser verursacht werden. Hierunter fällt sowohl der eigentliche Leitungswasserschaden (Nässeschaden) als auch der Bruchschaden an Rohren der Wasserver- und -entsorgung. Schäden sind demzufolge nur dann versichert, wenn es sich um Leitungswasser handelt. Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge sind genauso wenig gedeckt wie ein durch diese Ursachen hervorgerufener Rückstau. Diese Risiken sind über eine Elementarschadendeckung zu versichern.
Seite 1 Leitungswasserschäden: Haftungsfalle für Versicherungsmakler?
Seite 2 Der Ausschluss Rückstau

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