AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
6. Juni 2025
WEG: Bloße Lärmsorge kann Klimagerät nicht verhindern
WEG: Bloße Lärmsorge reicht für Verhinderung eines Klimageräts nicht aus

WEG: Bloße Lärmsorge kann Klimagerät nicht verhindern

Eine Wohnungseigentümerin will ein Klimagerät verhindern – aus Sorge vor Lärm. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den Einbau mehrheitlich beschlossen. Doch der BGH urteilt: Bloße Befürchtungen reichen nicht aus. Der Verband Wohnen im Eigentum erklärt das Urteil.

Im Streit um die Montage eines Split-Klimageräts in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt: Die bloße Sorge vor möglichen Lärmbelästigungen reicht nicht aus, um einem baulichen Vorhaben zu widersprechen. Das Urteil wurde vom Verband Wohnen im Eigentum (WiE) analysiert und zusammengefasst.

In dem konkreten Fall hatte eine WEG mehrheitlich beschlossen, einem Penthouse-Eigentümer die Installation eines Split-Klimageräts zu gestatten. Das Außengerät sollte schallentkoppelt auf Dämpfsockeln montiert werden. Eine Miteigentümerin, die eine Wohnung im vierten Stock besitzt, befürchtete dennoch Lärmbeeinträchtigungen und focht den Beschluss an – jedoch erfolglos vor Amts-, Landgericht und letztlich dem BGH.

Nur unmittelbare bauliche Auswirkungen entscheidend

Laut BGH kommt es bei der Prüfung einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4 WEG ausschließlich auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an – etwa Bohrungen oder bauliche Eingriffe, nicht aber auf hypothetische spätere Nutzungsfolgen. Lärm- oder Schallsorgen, die sich nur aus dem Betrieb ergeben könnten, sind damit kein Grund, einen genehmigten Beschluss aufzuheben.

Da das Gerät den Vorgaben der TA Lärm entsprach und schallentkoppelt montiert werden sollte, sei eine unbillige Benachteiligung zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht ersichtlich gewesen.

Eigentümer behalten Abwehrrechte

Eigentümer, die durch den späteren Betrieb doch gestört werden, müssen sich nicht auf die WEG verlassen. Sie können sich direkt an den verursachenden Eigentümer wenden – per Unterlassungsklage auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 1004 BGB.

„Das Urteil ist positiv zu sehen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von WiE. „Wohnungseigentümer müssen – wenn sie Sorge vor einer Beeinträchtigung durch ein Klimagerät haben – nicht den Beschluss anfechten, sondern können sich auch später noch direkt gegen Störungen wehren, falls diese tatsächlich auftreten.“ So würden möglicherweise unberechtigte Sorgen bauliche Vorhaben nicht bremsen. (bh)

BGH, Urteil vom 28.03.2025 – Az: V ZR 105/24