Seit 2021 sind Zusagen über bestimmte Pensionskassen insolvenzsicherungspflichtig. Als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für den gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz eines Arbeitgebers zuständig.
Und im Vergleich zu 2024 liegt die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, derzeit rund 17% über dem Niveau des Vorjahres. Das teilte der PSVaG via Pressemitteilung mit. Die betroffenen Mitgliedsunternehmen hätten allerdings durchschnittlich weniger Beschäftigte, so dass die Zahl der neu zu sichernden laufenden Leistungen und unverfallbaren Anwartschaften gesunken sei. Mit rund 20.800 liegt sie aktuell deutlich unter dem Niveau des Vorjahres.
Einen Rückgang gab es laut PSVaG auch beim Leistungsaufwand. Im Vergleich zum Vorjahr sank er um 4%. Die Kapitalanlagen des PSVaG konnten sich in einem herausfordernden Umfeld (insbesondere die Zollkonflikte) mit einer positiven Wertentwicklung bislang gut behaupten.
Möglicher Beitragssatz 2025
Der festzusetzende Beitragssatz für das Jahr 2025 wird neben dem Aufwand aus dem den PSVaG betreffenden Insolvenz- und Kapitalmarktgeschehen des laufenden Jahres auch von der zur Verfügung stehenden Rückstellung für Beitragsrückerstattung geprägt. Im Jahresabschluss 2024 konnte eine im Vergleich zum Vorjahr um ca. 300 Mio. Euro geringere Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Höhe von 327 Mio. Euro gebildet werden.
Daher werde der im November 2025 festzusetzende Beitragssatz für 2025 voraussichtlich den sehr niedrigen Vorjahreswert von 0,4 Promille übersteigen, jedoch weiterhin unter dem Zehnjahresdurchschnitt von 1,9 Promille bleiben, so der PSVaG.
Mehr Mitwirkung des PSVaG in Insolvenzverfahren
Allerdings: Der PSVaG beobachtet, dass seine Anliegen in Insolvenzverfahren bislang nicht immer ausreichend berücksichtigt werden – und das trotz seiner Bedeutung als einer der größten Gläubiger. „Insbesondere Informationsdefizite im Vergleich zu anderen Gläubigern und eine verspätete oder unterbleibende Berücksichtigung bei der Vergabe von Gläubigerausschussmandaten erschweren eine optimale und faire Wahrnehmung der Interessen aller Gläubiger“, heißt es dazu vom PSVaG.
Der PSVaG setzt daher künftig verstärkt auf Information und Vernetzung und stellt hierfür mehr Ressourcen bereit. Gerichte, Insolvenzverwalter und andere institutionelle Gläubiger sollen gezielt über die Rolle und die gestiegene Mitwirkungsbereitschaft des PSVaG, aber auch dessen Ziele bei einer möglichen Sanierung informiert werden. Dazu gehöre auch, dass ehemals insolvente Unternehmen wieder die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten tragen und so die Mitglieder des PSVaG nicht über Gebühr belasten. (as)
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