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3. Juli 2025
Assekuradeur darf sich nicht Versicherung nennen
Assekuradeur darf sich nicht Versicherung nennen

Assekuradeur darf sich nicht Versicherung nennen

Ein Assekuradeur hat in seiner Werbung für sich mit der Bezeichnung „Versicherung“ geworben. Wie ein aktuelles Urteil des Landesgerichts München I allerdings zeigt, ist dies nicht zulässig, denn die Bezeichnung sei irreführend. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Das Landgericht (LG) München I hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Werbung eines Assekuradeurs mit der Bezeichnung „Versicherung“ als irreführend angesehen, wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mitteilt.

Gesamter Internetauftritt auf Bezeichnung „Versicherung“ ausgerichtet

Bei dem beklagten Unternehmen handelte es sich um einen Assekuradeur. Bei diesen handelt es sich nicht um Versicherungsunternehmen, sondern um spezialisierte Versicherungsvermittler, die im Auftrag von Versicherungsgesellschaften handeln und häufig Aufgaben übernehmen, die normalerweise von einer Versicherungsgesellschaft selbst erledigt werden.

Der beklagte Versicherungsvermittler verwendete jedoch auf seiner Internetseite ein Logo, das aus seinem Namen und dem Begriff „insurance“ bestand. Darüber hinaus stellte der Vermittler seine Leistungen über seinen gesamten Internetauftritt verteilt als Versicherungsleistungen dar und verglich diese mit Leistungen anderer Versicherungsunternehmen. Im Rahmen eines FAQ-Bereichs auf seiner Internetseite bezeichnete sich der Vermittler ausdrücklich als „Versicherung“.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Hinweise als irreführend. Nach Ansicht der Zentrale entstand der Eindruck, dass es sich bei dem Versicherungsvermittler um ein Versicherungsunternehmen handelte. Darüber hinaus erachtete die Zentrale die werblichen Hinweise als Verstoß gegen den im Versicherungsaufsichtsrecht verankerten Bezeichnungsschutz. Demnach dürfe die Bezeichnung „Versicherung“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen in der Firma oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen geführt werden.

Klarstellung in Erstinformationen auf der Internetseite nicht ausreichend

Das LG München I schloss sich dieser Auffassung in seinem Urteil überwiegend an, denn es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Versicherungsunternehmen hinter der Beklagten vermuteten. Der Gesamteindruck des Internetauftritts rufe diese Fehlvorstellung hervor.

Den Hinweis auf die Vermittlereigenschaft in den für Versicherungsvermittler verpflichtenden Erstinformationen im unteren Bereich der Internetseite hielt das Gericht nicht für geeignet, um die Irreführung zu beseitigen. Denn von den angesprochenen Verbraucherinnen und Verbrauchern könne beim ersten Besuch der Website nicht erwartet werden, sämtliche auf der Website zur Verfügung gestellten Informationen im Detail zu lesen, insbesondere auch diejenigen, die sich am Seitenende finden.

Kein Verstoß bei Unternehmensbezeichnung

Keinen Verstoß gegen den versicherungsaufsichtsrechtlichen Bezeichnungsschutz stellte nach Ansicht des Gerichts allerdings die Unternehmensbezeichnung selbst dar. Dort war der Bezeichnung „insurance“ das Wort „Services“ beigefügt. Damit sei nicht ein Versicherungsprodukt selbst in den Vordergrund gestellt worden, sondern ein Service im Zusammenhang mit den angebotenen Versicherungsprodukten. DA dies auch deren Vermittlung erfassen könne, stelle der Zusatz „Services“ die Vermittlereigenschaft hinreichend klar.

Weitere Beschwerden

Im Zusammenhang mit der irreführenden Bezeichnung als „Versicherung“ durch Versicherungsvermittler ist die Wettbewerbszentrale noch gegen fünf weitere Unternehmen vorgegangen. Dabei handelte es sich zumeist ebenfalls um Assekuradeure, die mit der Bezeichnung „Tierkrankenversicherung“ warben. In vier Fällen verpflichteten sich die Unternehmen außergerichtlich dazu, die Werbung zu unterlassen. Ein weiterer Fall ist noch nicht abgeschlossen. (mki)

LG München I, Urteil vom 18.06.2025, Az. 37O 13498/24, noch nicht rechtskräftig

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