Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für eine bestimmte Dauer ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. Daran gibt es nichts zu beanstanden, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf zweimal geblitzt: zunächst im Kö-Bogen-Tunnel mit 9 km/h zu viel, wobei der Fahrer zudem telefonierte, am Folgetag im Rheinufertunnel mit 21 km/h zu viel. In beiden Fällen drohten Geldbußen und je ein Punkt im Fahreignungsregister. Der Halter reagierte zunächst nicht auf die Anhörung, legte später Einspruch ein und erklärte per E-Mail, das Fahrzeug nicht gefahren zu haben. Weitere Angaben zum Fahrer machte er nicht. Das Verfahren wurde mangels Fahreridentifizierung eingestellt.
Fahrer half nicht bei der Fahrerermittlung
Die Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Fahrer an, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Der Fahrer wandte ein, er habe per E-Mail mitgeteilt, nicht gefahren zu sein. Die Behörde hielt dagegen, die E-Mail sei drei Tage vor dem ersten Verstoß eingegangen und betraf wohl ein anderes Verfahren. Ungewöhnlich sei, sich vorab als Fahrer auszuschließen. Entscheidend sei, dass der Fahrer nicht bei der Fahrerermittlung half.
Der Fahrer entschied sich, zu klagen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen wies die Klage jedoch ab, die Anordnung sei rechtmäßig. Die Behörde musste nicht „ins Blaue hinein“ nach dem Fahrer suchen – auch nicht in der Nachbarschaft, wie der Kläger meinte. Er verweigerte erkennbar die zumutbare Mitwirkung. Die Fahrtenbuchauflage schützt die Allgemeinheit und soll künftige Täterermittlungen erleichtern. Ihre Dauer richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
Behörde kann Führen eines Fahrtenbuchs anordnen
Die Behörde kann einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden kann. Ein Verstoß gilt als erheblich, wenn neben einer Geldbuße auch ein Punkt im Fahreignungsregister droht. Die Feststellung des Fahrers ist dann unmöglich, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Täter nicht ermitteln konnte. Dabei darf sie Art und Umfang ihrer Ermittlungen an den Angaben des Fahrzeughalters ausrichten. Auch wenn dieser ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, ist er verpflichtet, soweit wie möglich zur Aufklärung beizutragen. Er muss etwa den bekannten oder auf einem Foto erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und durch Nachfragen im Umfeld der Fahrzeugnutzer zur Feststellung beitragen.
Verweigert der Halter diese Mitwirkung erkennbar und hat die Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungsansätze, ist es ihr nicht zumutbar, ziellose und zeitaufwendige Ermittlungen durchzuführen. In solchen Fällen kann das Bußgeldverfahren eingestellt und eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.06.2025 ♠– Az: 14 K 6335/24
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