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30. September 2025
Wer haftet bei einem Kranumsturz?
Wer haftet bei einem Kranumsturz?

Wer haftet bei einem Kranumsturz?

Ein Kran stürzt beim Aufbau für Bauarbeiten auf einen Einkaufsmarkt. Mehrere Kunden werden verletzt, eine Frau stirbt. Das OLG Frankfurt bestätigt Schadenersatzpflicht von Eigentümerin des Krans und Montagefirma, Sachverständiger bleibt haftungsfrei.

Im Dezember 2013 passiert in Bad Homburg ein tragischer Unfall mit tödlichem Ausgang: Ein Turmdrehkran stürzte während Bauarbeiten um. Sein Gegenausleger durchschlug das Dach eines benachbarten Aldi-Markts, mehrere Kunden wurden schwer verletzt, eine junge Frau starb noch am Unfallort.

Die verletzten Kunden verlangten Schmerzensgeld und Schadenersatz von der Eigentümerin/Vermieterin des Krans, von der mit dem Aufbau beauftragten GmbH samt Geschäftsführer sowie von einem Sachverständigen, der für die wiederkehrende Kranprüfung zuständig war. Das Landgericht gab den Klagen weitgehend statt. In der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun kürzlich diese Entscheidung, mit einer wichtigen Ausnahme: Der Prüfsachverständige haftet nicht.

Obwohl es sich bei dem Urteil nicht um ein klassisches Versicherungsurteil handelt, sondern um eine Entscheidung zur zivilrechtlichen Haftung, kann es für Versicherer von Bedeutung sein.– etwa im Bereich der Betriebs- oder Montagehaftpflicht oder bei möglichen Regressansprüchen.

Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Die Richter stellten in dem Fall fest, dass der Kran fehlerhaft aufgebaut worden war. Nach der Beweisaufnahme sei entweder kein oder ein falscher Federstecker am unfallträchtigen Bolzen eingesetzt worden, was den Unfall verursacht habe. Die Eigentümerin des Krans habe diesen Aufbau auf einem fremden Grundstück veranlasst und müsse daher für die Folgen einstehen. Auch die Montagefirma und ihr Geschäftsführer wurden zur Haftung verurteilt. Sie hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie bei der Mitwirkung am Kranaufbau eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen hätten.

Der mit der regelmäßigen Kranprüfung beauftragte Sachverständige hingegen wurde von der Haftung freigestellt. Sein Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten zufällig betroffener Dritter, zudem habe er keine Garantenstellung innegehabt, die eine Haftung für Unterlassen begründen könnte.

Das Urteil zusammengefasst:

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann beantragt werden. (bh)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025 – Az. 29 U 50/24