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11. November 2025
Mieter haften für beschädigte Wohnungstür nach Polizeieinsatz
Mieter haften für beschädigte Wohnungstür nach Polizeieinsatz

Mieter haften für beschädigte Wohnungstür nach Polizeieinsatz

Ein Polizeieinsatz endet mit einer aufgebrochenen Wohnungstür – doch wer zahlt den Schaden? Das Landgericht Köln entschied: Auch Mieter und Wohnungsnutzer können haften, wenn ihr Verhalten den Einsatz auslöst, selbst wenn die Beamten die Tür beschädigt haben.

Wird bei einem Polizeieinsatz eine Wohnungseingangstür beschädigt, können die Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn sie die Tür nicht selbst zerstört haben. Entscheidend ist, ob ihr Verhalten den Einsatz und damit die Beschädigung ausgelöst hat. So urteilte das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Fall.

In einer Wohnung eines großen Bauprojekts in Köln kam es zu einem eskalierenden Streit. Darin verwickelt waren der Mieter und sein Ehemann. Anschließend kam es zu einem Polizeieinsatz vor und in der Wohnung, nachdem einer der beiden diese angefordert hatte. Die Polizeibeamten versuchten nach ihrem Eintreffen vor Ort mehrfach durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Bewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Sie gaben sich dabei als Polizisten zu erkennen. Letztlich brachen die Polizeibeamten die Tür auf, wodurch die Türzarge beschädigt wurde.

Daraufhin verlangte die Bauträgerin Schadenersatz von dem Mieter, seinem Ehemann und einem vermeintlich anwesenden früheren Mitmieter. Die Bauträgerin ließ den Schaden schätzen und verlangte per Klage 17.284 Euro Ersatz. Dagegen bestritten die Beklagten, dass ein gewaltsamer Einsatz notwendig gewesen wäre. Sie gaben an, die Situation habe sich bereits beruhigt, die Polizei habe ohne Vorwarnung gehandelt. Zudem erinnere man sich nicht mehr genau an die Wortwahl beim Notruf.

Gericht: Mieter müssen zahlen

Das LG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Die zuständige Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagten durch ihr Verhalten den Polizeieinsatz ausgelöst hatten. Die Polizei habe die Tür rechtmäßig geöffnet, um eine mögliche Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Die Beamten hätten zuvor lautstark geklopft, sich ausgewiesen und die Anwendung von Zwang angekündigt. Dass sie die Tür schließlich gewaltsam öffneten, sei daher eine angemessene Maßnahme der Gefahrenabwehr gewesen.

Auch wenn die Mieter die Tür nicht selbst beschädigten, seien sie haftbar, da die Beschädigung als Folge ihres Verhaltens zu werten sei. Die Zurechnung entfalle nur, wenn ein Dritter – hier die Polizei – völlig eigenständig gehandelt hätte. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, so das Gericht.

Gericht reduziert Schadenshöhe

Ein eingeholtes Sachverständigengutachten bezifferte den tatsächlichen Schaden an Tür und Zarge jedoch nur auf 2.135,60 Euro. In dieser Höhe sprach das Gericht der Klägerin Schadensersatz gegen den Mieter und seinen Ehemann zu. Die Klage gegen den weiteren Beklagten, den früheren Mitmieter, wies das Gericht ab. Er habe die Wohnung zum Zeitpunkt des Einsatzes weder bewohnt noch den Vorfall verursacht, weshalb ihm das Geschehen nicht zugerechnet werden könne. (bh)

LG Köln, Urteil vom 08.04.2025 – Az. 32 O 77/22, noch nicht rechtskräftig