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25. November 2025
Asbest auf Gartenlaube berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kauf
Asbest auf Gartenlaube berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kauf

Asbest auf Gartenlaube berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kauf

Die Käufer einer Kleingartenparzelle wollten den Kauf rückgängig machen, nachdem es auf dem Laubendach Asbest entdeckt hatte. Doch das Landgericht Lübeck stellte klar: Der bloße Fund reicht nicht aus. Nur eine tatsächliche Gesundheitsgefahr könnte den Vertrag zu Fall bringen.

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube kann für Käufer sehr beunruhigend sein. Doch dieser Umstand rechtfertigt nicht automatisch einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.

Der Fall: Streit um eine Kleingartenparzelle

Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine gepachtete Kleingartenparzelle erworben hatte. Auf dem Grundstück befand sich eine Laube mit einem Dach aus Eternitplatten, die bekannterweise Asbest enthalten. Einige Platten waren bereits brüchig. Dies fiel dem Paar jedoch erst nach der Übergabe der Parzelle auf. In der Annahme, es liege ein Sachmangel vor, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangten die Rückabwicklung.

Keine Gesundheitsgefahr

Das LG Lübeck wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter liegt allein durch die Verwendung asbesthaltiger Dachplatten kein Sachmangel vor. Entscheidend sei, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr bestehe.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte eine solche Gefahr jedoch nicht feststellen. Auch von den brüchigen Platten gehe keine nennenswerte Belastung aus, da sie sich im Freien auf dem Dach befänden und die Freisetzung von Fasern dadurch als gering einzuschätzen sei. Damit blieb das Ehepaar auf der erworbenen Parzelle sitzen. (bh)

LG Lübeck, Urteil vom 23.10.2025, Az. 3 O 131/22, noch nicht rechtskräftig