Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Klage der Eigentümerin eines historischen Burghotels gegen ihren Gebäudeversicherer abgewiesen und damit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der massive Wasserschaden, der während Renovierungsarbeiten entstanden war, keinen Versicherungsfall darstellt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Sanierung eines sechsstöckigen Turms der Burganlage. Im Zuge des Austauschs von Mobilfunkleitungen führte ein Trockenbauunternehmen Schneidearbeiten an Gipskartonplatten durch. Dabei entstand so viel Staub, dass die installierte Sprühnebelanlage zur Brandprävention ausgelöst wurde – ein sogenannter „Fehlalarm“. In der Folge traten rund 1.800 Liter Wasser aus und richteten erhebliche Schäden an. Die Eigentümerin bezifferte die notwendigen Sanierungskosten auf rund 430.000 Euro.
Kein bestimmungswidriger Wasseraustritt
Das OLG Nürnberg stellte klar, dass die Versicherung nicht leistungspflichtig ist, weil kein „bestimmungswidriger“ Wasseraustritt vorlag. Laut Versicherungsbedingungen muss Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg – also durch eine Leckage – austreten. Im vorliegenden Fall kam das Wasser jedoch bestimmungsgemäß aus den Düsen der Sprühnebelanlage. Dass der Auslöser ein Fehlalarm war und der Wasseraustritt unerwünscht erfolgte, spiele für die versicherungsrechtliche Bewertung keine Rolle.
Hinzu kommt: Die Versicherungsbedingungen schließen Schäden infolge von Reparatur- oder Umbauarbeiten ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus. Da die Trockenbauarbeiten zur Renovierung des Turms gehörten, greift auch dieser Ausschlusstatbestand.
Ob das beauftragte Trockenbauunternehmen für den entstandenen Schaden haftet, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Urteil des OLG Nürnberg ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der teils uneinheitlichen Rechtsprechung zum Begriff „bestimmungswidrig“ ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft noch. (bh)
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2025 - Az: 8U9 / 25
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