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8. Januar 2026
Fatigue-Syndrom nach Infektion: Unfallversicherung muss zahlen
Fatigue-Syndrom nach Virusinfektion: Unfallversicherung muss zahlen

Fatigue-Syndrom nach Infektion: Unfallversicherung muss zahlen

Wer im Job an einem Virus erkrankt und dadurch ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) entwickelt, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte, dass die Folgeerkrankung entschädigungspflichtig ist.

Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt und daraus ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) entwickelt, kann von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 27.11.2025 (Az. L 3 U 206/19).

Die 1969 geborene Klägerin arbeitete als Erzieherin in einer Grundschule im Berliner Umland. Im Januar 2012 erkrankten mehrere Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf entwickelte auch die Erzieherin Gelenkschwellungen und -schmerzen und musste stationär behandelt werden. Ein Labortest bestätigte eine Infektion mit Parvovirus B19.

2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 an, lehnte aber die Entschädigung für die darauffolgende starke Erschöpfung ab. Die Klägerin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder), das das CFS als Folge der Infektion feststellte und eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 bzw. 80% zusprach.

Das LSG bestätigte die Feststellung des CFS, reduzierte die MdE jedoch auf 40%. Verschiedene Gutachten belegten den kausalen Zusammenhang zwischen Ringelröteln und CFS. Für die MdE-Bemessung orientierte sich das Gericht an der „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der ausgeprägte Fatigue-Symptome mit 30% MdE bewertet werden, weitere Symptome erhöhen den Wert. Unter Berücksichtigung der chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen der Klägerin sei eine MdE von 40% angemessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin und die Beklagte können beim Bundessozialgericht aber die Zulassung der Revision beantragen. (bh)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025 – Az: L 3 U 206/19