AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
22. Januar 2026
Reiseabbruch nach Skiunfall. Was muss der Versicherer zahlen?
Reiseabbruch nach Skiunfall. Was muss der Versicherer zahlen

Reiseabbruch nach Skiunfall. Was muss der Versicherer zahlen?

Skiurlaub, Unfall, Versicherung: Nach einem Kreuzbandriss stritt eine Familie aus Schwaben über die volle Kostenerstattung für ihren Urlaub. Ein Urteil stellte klar, wann ein Reiseabbruch laut abgeschlossener Reiseversicherung beginnt. Die – verhinderten – Urlauber bekamen Recht.

Eine Familie aus Schwaben buchte für den Zeitraum vom 10.02. bis 17.02.2024 einen siebentägigen Skiurlaub in Österreich. Die Unterkunftskosten beliefen sich auf 150 Euro pro Nacht für jeden der beiden Erwachsenen sowie 90 Euro pro Nacht für die mitreisende Tochter. Zur Absicherung möglicher Risiken schlossen die Reisenden im Vorfeld bei einem Münchner Versicherer eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung ab, deren Auslegung später Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München wurde. Auf das entsprechende Urteil weist das Gericht in einer kürzlich veröffentlichen Pressemitteilung hin.

Bedingungen: „Abbruch innerhalb der ersten Reisehälfte“

In den Versicherungsbedingungen war unter anderem geregelt: „Müssen Sie aus einem versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir bei einem Abbruch innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise den kompletten Reisepreis – bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“

Versicherer zahlt zunächst nur teilweise

Am 12.02. erlitt die Mutter bei einem Skiunfall einen Kreuzbandriss und musste im Skiort operiert werden. Nach der Entlassung am 14.02. ordneten die Ärzte für den Heimtransport eine Beinhochlagerung an. Da der Versicherer den Rücktransport erst für den 16.02. zusagte, verblieb die Familie bis dahin im Hotel und reiste an diesem Tag gemeinsam ab. Nach der Rückkehr verlangte die Mutter die vollständige Erstattung des Reisepreises sowie weiterer Kosten, was der Versicherer mit der Begründung ablehnte, der Reiseabbruch sei erst am 16.02. erfolgt, also nicht mehr in der ersten Hälfte der Reise. Das AG München folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 1.836 Euro.

Gericht: Es zählt das zum Reiseabbruch führende Ereignis

Das Gericht stellte klar, dass ein Reiseabbruch nicht erst mit der tatsächlichen Abreise vorliegt, sondern bereits mit dem Skiunfall, der die planmäßige Fortsetzung der Reise unmöglich machte. Maßgeblich sei nach den Versicherungsbedingungen nicht der „Reiseabbruch“ als solcher, sondern der Eintritt eines versicherten Ereignisses, durch das Reiseunfähigkeit zu erwarten sei. Ein Reiseabbruch liege daher schon dann vor, wenn die Reise ihren Sinn verliere und der weitere Aufenthalt lediglich dem Abwarten der Abreise diene.

Kosten für Tochter und für Skipass werden nicht ersetzt

Entsprechend sprach das Gericht der Klägerin auch die Hotelkosten des Ehemanns zu, da es ihm angesichts der notwendigen Operation seiner Ehefrau unzumutbar gewesen sei, den Urlaub allein fortzusetzen. Die Ehe sei als Solidargemeinschaft zu verstehen, die gerade in einer solchen Situation Beistand erfordere. Die Hotelkosten der Tochter erkannte das Gericht hingegen nicht an, da konkrete Auswirkungen des Unfalls auf deren Reise nicht ausreichend dargelegt worden waren. Eine Erstattung der Skipässe schied zudem nach den Versicherungsbedingungen aus. (bh)

AG München, Urteil vom 24.02.2025 – Az: 132 C 23372/24

Lesen Sie auch: Zug verspätet, Flug verpasst: Grund für Schadenersatz?