Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin, ein Geldinstitut, veranstaltete 2019 in ihren Geschäftsräumen einen Empfang zur Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden und zur Vorstellung seines Nachfolgers. Organisation und Umsetzung übernahm die Personalabteilung; die rund 300 Gäste wurden nach geschäftlichen Kriterien ausgewählt. Eingeladen waren frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Verwaltung, regionalen Unternehmen und Institutionen, Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern, kulturellen Einrichtungen sowie die Presse. Auch acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden nahmen teil. Die Kosten trug die Klägerin.
Finanzamt geht von Lohnsteuerpflicht aus
Das Finanzamt sah die Kosten als Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden an und nahm die Klägerin für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es stützte sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtig sind, wenn die Aufwendungen 110 Euro je Gast übersteigen. Das Finanzgericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin: Steuerpflichtigen Arbeitslohn bejahte es nur hinsichtlich der auf den Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten.
BFH betont betrieblichen Charakter der Verabschiedungsfeier
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Feier, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Veranstaltung des Arbeitnehmers handelt. Erfolgt die Bewirtung hingegen im Rahmen einer betrieblichen Feier des Arbeitgebers, ist sie kein Arbeitslohn. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere Anlass, Gastgeberrolle, Bestimmung der Gästeliste, Teilnehmerkreis, Veranstaltungsort und Charakter der Feier (betrieblich oder privat).
Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. (bh)
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – Az: VI R 18/24
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