Haftet ein Tierhalter für Schäden, die beim Sterben eines Tieres entstehen? Nein, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied: Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses auf die behandelnde Tierärztin, trägt die Eigentümerin des Ponys keine Verantwortung. Das Umfallen ist nicht Ausdruck einer „tierischen Eigenwilligkeit“, sondern allein der Schwerkraft geschuldet.
Die Klägerin, Tierärztin in einer Klinik, sollte ein Shetlandpony einschläfern, das unter einer schweren Kolik litt. Während der Injektion fiel das etwa 250 kg schwere Pony auf die Tierärztin, wodurch diese verletzt wurde und ihr rechtes Bein monatelang nicht belasten konnte. Sie verlangte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Sowohl das Landgericht als auch der zuständige 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt wiesen die Klage ab. Grundlage wäre allenfalls die sogenannte Tierhalterhaftung, die jedoch nur greift, wenn sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht – also ein unberechenbares, der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Während des Sterbeprozesses habe das Pony keine Kontrolle mehr über seine Bewegungen gehabt. Die Schwerkraft habe die Bewegung bestimmt, nicht ein eigenwilliges Verhalten.
Auch die Berufung der Klägerin, dass das Tier möglicherweise versucht habe, der Situation durch Flucht, Hinwerfen oder Wälzen zu entkommen, bewertete das Gericht als reine Spekulation ohne Anhaltspunkte. Daraufhin zog die Klägerin ihre Berufung zurück, wodurch das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig wurde. (bh)
OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 29.1.2026 – Az. 3 U 127/25
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