Ein Immobilienbesitzer konnte weder vor dem Landgericht Bielefeld noch in Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm nachweisen, dass ihm ein Schaden von über 10.000 Euro aus einer Gebäude-Elementarschadenversicherung entstanden ist. Er scheiterte mit seiner Klage, weil er das Vorliegen einer versicherten Überschwemmung nicht ausreichend darlegen und beweisen konnte. Nach dem obergerichtlichen Hinweisbeschluss nahm er seine Berufung zurück.
Streit um die Einordnung als Überschwemmung
Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob überhaupt eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Der Kläger hatte vorgetragen, Regenwasser sei von einer abschüssigen Straße über den Gehweg und eine gepflasterte Fläche in seine Garage geflossen und habe schließlich einen Schaden an einem Stromkasten im Keller verursacht. Aus Sicht des Gerichts genügte dieser Vortrag jedoch nicht, um ein versichertes Elementarereignis zu belegen.
Die Richter stellten klar, dass eine Elementarschadenversicherung keinen umfassenden Schutz gegen jegliche Wasserschäden bietet. Vielmehr greift der Versicherungsschutz nur bei klar definierten Naturereignissen. Eine Überschwemmung liegt danach erst dann vor, wenn sich erhebliche Wassermengen infolge von Niederschlägen auf einem wesentlichen Teil des Grundstücks ansammeln und nicht mehr ordnungsgemäß abfließen können. Entscheidend ist also nicht jeder Wassereintritt, sondern das Vorliegen eines außergewöhnlichen Geschehens mit entsprechendem Ausmaß.
Fehlender Nachweis erheblicher Wassermengen auf dem Grundstück
Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Weder konnte der Kläger darlegen, dass sich auf seinem Grundstück nennenswerte Wassermengen angesammelt hatten, noch wurden konkrete Angaben zu Ausdehnung und Intensität einer möglichen Überflutung gemacht. Auch das vorgelegte Privatgutachten lieferte hierfür keine tragfähigen Anknüpfungspunkte. Nach Auffassung des Gerichts blieb damit unklar, worauf ein Sachverständiger seine Bewertung überhaupt stützen sollte.
Hinzu kam, dass auch ein Starkregenereignis nicht belegt werden konnte. Die vom Kläger herangezogene Auswertung erwies sich als zu ungenau, da sie lediglich eine schematische Darstellung für größere Regionen enthielt. Demgegenüber legte die beklagte Versicherung konkrete Messdaten nahegelegener Wetterstationen vor, die lediglich mäßige Niederschläge auswiesen und deutlich unter den Schwellenwerten für Starkregen lagen. Damit fehlte es bereits an der Grundlage für die Annahme eines außergewöhnlichen Naturereignisses.
Auch mit weiteren Argumentationsversuchen hatte der Kläger keinen Erfolg. Neuer Vortrag, wonach der Boden durch anhaltende Regenfälle gesättigt gewesen sei, blieb unberücksichtigt, da er erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte und zudem nicht ausreichend konkretisiert war. Insgesamt sah das Gericht daher weder Anlass zur Beweisaufnahme noch zur Einholung eines Gutachtens.
Hohe Nachweispflichten aufseiten des Versicherten
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer bei Elementarschäden eine hohe Darlegungs- und Beweislast trifft. Es genügt nicht, einen Wasserschaden zu schildern. Vielmehr müssen die Voraussetzungen des versicherten Ereignisses präzise und nachvollziehbar belegt werden. Andernfalls bleibt es beim Ausschluss der Leistungspflicht. (bh)
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.07.2025 – Az: 20 U 75/25
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