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12. Mai 2026
Zur Garage über Nachbargrundstück nicht ohne Grundbucheintrag
Nachbarrecht: Ohne Grundbucheintrag kein Zufahrtsrecht zur Garage

Zur Garage über Nachbargrundstück nicht ohne Grundbucheintrag

Wenn die Zufahrt zur eigenen Garage plötzlich abgeschnitten ist, ist der Ärger groß. Ein aktuelles Urteil zeigt, warum mündliche Absprachen mit Nachbarn für neue Eigentümer nicht gelten. Ohne einen Eintrag im Grundbuch fehlt die rechtliche Absicherung.

Wer bei der Zufahrt zu seiner Garage auf das Entgegenkommen des Nachbarn angewiesen ist, sollte rechtzeitig für klare rechtliche Verhältnisse sorgen. Eine bloße Vereinbarung reicht nicht aus, wenn das Nachbargrundstück den Eigentümer wechselt. Darauf weist ein aktuelles Urteil des Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hin.

Vereinbarung für neuen Eigentümer nicht bindend

Im entschiedenen Fall hatte eine Grundstückseigentümerin vor rund 30 Jahren eine Garage im hinteren Bereich ihres Grundstücks errichtet. Die Zufahrt war allerdings nur über den Hof des Nachbarn möglich. Der frühere Eigentümer hatte dies über Jahrzehnte geduldet. Nach dem Verkauf des Nachbargrundstücks untersagten die neuen Eigentümer jedoch die Durchfahrt.

Die Garagenbesitzerin berief sich auf die frühere Vereinbarung und machte zusätzlich ein sogenanntes Notwegerecht geltend. Ohne Erfolg: Das Gericht stellte klar, dass eine nicht im Grundbuch gesicherte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht bindet.

Gericht bestätigt ein Notwegerecht nicht.

Auch ein Notwegerecht lehnte das Gericht ab. Dieses greift nur unter engen Voraussetzungen – insbesondere dann, wenn ein Grundstück anders nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann. Entscheidend sei, dass das Grundstück insgesamt erreichbar bleibt. Im konkreten Fall konnte das Wohnhaus weiterhin über ein straßenseitiges Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage dadurch nicht mehr mit dem Pkw nutzbar ist, sei hinzunehmen.

Nach Auffassung der Kammer gehört zwar zur üblichen Nutzung eines Wohngrundstücks auch die Erreichbarkeit mit dem Auto. Es genügt jedoch, wenn das Grundstück an irgendeiner Stelle mit einem Fahrzeug angefahren werden kann und der Zugang zum Haus auch mit sperrigen Gegenständen möglich ist.

Ins Grundbuch eintragen lassen

Für die Praxis bedeutet das: Wegerechte sollten stets dinglich gesichert, also im Grundbuch eingetragen werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass sie bei einem Eigentümerwechsel ersatzlos entfallen. (bh)

 

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.02.2026 – Az: 7 O 324/25