Tritt Abwasser nach einem Rohrbruch aus einer Leitung aus, kann dies ein versicherter Leitungswasserschaden sein. Entscheidend ist die Ursache des Wasseraustritts. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg hin. Das Gericht bestätigte, dass ein Schaden durch ein gebrochenes Entwässerungsrohr unter den Leitungswasserschutz der Hausratversicherung fallen kann.
Im konkreten Fall hatte eine Versicherungsnehmerin nach einem Wasserschaden im Keller Leistungen aus ihrer Versicherung geltend gemacht. Auslöser war ein gelöster Abwasserbogen im Keller der benachbarten Doppelhaushälfte. In der Folge trat Wasser aus dem Entwässerungsrohr aus, drang durch eine Wand in den Keller ein und beschädigte dort gelagerten Hausrat. Der Schaden wurde auf rund 10.000 Euro beziffert.
Streit um Ursache: Rohrbruch oder Rückstau?
Der Versicherer verweigerte jedoch eine vollständige Regulierung. Zur Begründung führte er an, dass ein Rückstau infolge starker Regenfälle Ende Juni und Anfang Juli 2021 ursächlich gewesen sei. Ein solcher Rückstauschaden sei nach den Versicherungsbedingungen nicht versichert.
Dieser Argumentation folgte das OLG Brandenburg auf Klage der Versicherungsnehmerin hin nicht. Wie bereits die Vorinstanz stellte auch das OLG klar: Maßgeblich ist die Art des Wasseraustritts. Versicherungsbedingungen unterscheiden hier zwischen Leitungswasser- und Rückstauschäden. Ein Leitungswasserschaden liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus einer Leitung austritt – unabhängig davon, ob es sich um Frisch- oder Abwasser handelt.
Gericht stellt klar: Rohrbruch ist entscheidend
Genau das war hier der Fall. Das Abwasserrohr war auseinandergebrochen, sodass Wasser aus der Leitung austrat und in den Keller eindrang. Ein Rückstau hingegen hätte vorausgesetzt, dass Wasser etwa über Toilette oder Waschbecken ins Gebäude gedrückt wird. Dafür gab es laut Gericht keine Anhaltspunkte.
Auch der Einwand, das Wasser könne Niederschlagsanteile enthalten haben, griff nicht. Selbst wenn dies zutreffe, bleibe der Rohrbruch die maßgebliche Schadenursache. Entsprechend komme auch kein Ausschluss wegen Witterungseinflüssen zum Tragen.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Ursachenanalyse bei Wasserschäden. „Es kommt deshalb in der Praxis häufig auf eine genaue Rekonstruktion des Schadenhergangs an“, erklärt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de/magazin. Für Versicherte könne dies entscheidend sein, wenn Versicherer Leistungen mit Verweis auf nicht gedeckte Risiken ablehnen. (bh)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2025 – Az: 11 U 64/25
Lesen Sie auch: Elementarschaden: Nachweis der Überschwemmung gescheitert
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können