AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
9. Juni 2026
Werbung darf Vermittler nicht als Versicherer erscheinen lassen
Werbung darf Vermittler nicht als Versicherer erscheinen lassen

Werbung darf Vermittler nicht als Versicherer erscheinen lassen

Versicherungsvermittler und Assekuradeure stehen immer wieder im Fokus der Wettbewerbszentrale – so auch in einem Fall aus Berlin. Das Urteil stellt klar, dass Vermittler nicht den Eindruck erwecken dürfen, selbst Versicherer zu sein. Zulässig bleiben hingegen rein produktbezogene Aussagen.

Wer Versicherungen vermittelt, darf in der Außendarstellung nicht den Eindruck erwecken, selbst als Versicherer aufzutreten. Diese Linie hat nun auch das Landgericht Berlin II bestätigt. Die Entscheidung reiht sich in eine Serie ähnlicher Urteile ein, etwa aus München. Im Fokus stand erneut ein Assekuradeur im Segment der Tierkrankenversicherung. Die Klage wurde auch in diesem Fall von der Wettbewerbszentrale eingereicht.

Kritik an Werbeauftritt im Internet

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Internetwerbung eines Anbieters, der Policen für Hunde und Katzen vermarktet. Tatsächlich fungierte das Unternehmen jedoch lediglich als Vermittler, während ein Versicherer im Hintergrund das Risiko trug. Genau hier setzte die Kritik der Wettbewerbszentrale an: Aus ihrer Sicht vermittelte die Gestaltung der Website den Eindruck, das Unternehmen selbst sei der Versicherer. Dieser Einschätzung folgte das Gericht nach Angaben der Wettbewerbszentrale im Kern.

Als problematisch bewertete das Gericht insbesondere Formulierungen, die das Unternehmen eng mit dem Begriff „Versicherung“ verknüpften. So sei etwa die Platzierung von „Krankenversicherung für Hunde und Katzen“ direkt unter dem Firmennamen geeignet, eine entsprechende Fehlvorstellung zu erzeugen. Auch Aussagen wie, man habe „die Tierkrankenversicherung geschaffen“, deuteten aus Sicht der Richter auf eine eigene Versichererrolle hin. Gleiches gelte für Slogans wie „Mehr als eine Tierkrankenversicherung“, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unternehmensnamen stehen.

Dass im Footer der Website auf die Vermittlerrolle hingewiesen wurde, genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, um die Irreführung auszuräumen. Entscheidend sei, wer tatsächlich als Risikoträger hinter dem Produkt steht. Dies müsse für Verbraucher klar erkennbar sein.

Produktwerbung bleibt zulässig

Zugleich machte das Gericht aber auch deutlich, dass nicht jede werbliche Aussage unzulässig ist. Produktbezogene Aussagen wie „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“, „Die beste Voll-Versicherung für dein Haustier“ oder „Vollständig digitale Versicherung“ seien weiterhin erlaubt. Sie beschrieben den Leistungsumfang, ohne eine Fehlvorstellung über die Rolle des Anbieters zu erzeugen.

LG Berlin II, Urteil vom 19.05.2026, Az: 103 O 90/25