Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat klargestellt, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den im Geschäftsleben üblichen Anforderungen entsprechen muss. Fehlen Briefkopf und Firmenpapier, gilt der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers als nicht erfüllt. Arbeitgeber können in einem solchen Fall durch Zwangsgeld zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Zeugnisses angehalten werden.
Im entschiedenen Fall hatten sich eine Arbeitnehmerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Dortmund (AG) in einem Vergleich darauf geeinigt, dass die Arbeitgeberin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbewertung „sehr gut“ ausstellt. Zudem erhielt die Arbeitnehmerin das Recht, einen Formulierungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Arbeitgeberin übermittelte zwar ein Zeugnis, dieses war jedoch weder auf Firmenpapier erstellt noch mit einem Briefkopf versehen. Name und Anschrift des Unternehmens waren daraus nicht ersichtlich. Die Arbeitnehmerin leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein, um die Ausstellung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses durchzusetzen. Das AG Dortmund setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.
Formale Anforderungen gehören zum Zeugnisanspruch
Das LAG Hamm bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach § 109 Gewerbeordnung müsse ein Arbeitszeugnis nicht nur inhaltlich zutreffend sein, sondern auch die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen. Hierzu gehöre jedenfalls ein ordnungsgemäßer Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Nutze ein Unternehmen im Geschäftsverkehr Firmenpapier, müsse auch das Arbeitszeugnis auf diesem Geschäftspapier erstellt werden. Andernfalls könne der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses.
Arbeitgeber konnte Erfüllung nicht nachweisen
Während des Beschwerdeverfahrens behauptete die Arbeitgeberin zwar, inzwischen ein den Vorgaben entsprechendes Zeugnis auf Firmenpapier erstellt und übermittelt zu haben. Dies konnte sie jedoch nicht belegen. Die Arbeitnehmerin bestritt den Erhalt eines solchen Zeugnisses.
Nach Auffassung des Gerichts trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der titulierte Zeugnisanspruch erfüllt wurde. Zwar handele es sich bei einem Arbeitszeugnis grundsätzlich um eine Holschuld, sodass Arbeitnehmer das Dokument regelmäßig abholen müssen. Der Arbeitgeber müsse das Zeugnis jedoch ordnungsgemäß erstellen, zur Abholung bereithalten und den Arbeitnehmer darüber informieren. Auch hierfür fehlte im Streitfall jeder Nachweis.
Zwangsgeld bleibt bestehen
Da die Arbeitgeberin weder die ordnungsgemäße Ausstellung noch die Bereitstellung eines formgerechten Zeugnisses nachweisen konnte, blieb das vom Arbeitsgericht festgesetzte Zwangsgeld bestehen. Das LAG bezeichnete die Höhe von 1.000 Euro sogar als moderat. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde daher zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu. (bh)
LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2026 – Az. 9 Ta 319/25
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
- 6 Aufrufe